Kündigungsschutz

Weniger Kündigungsschutz für Top-Banker

22. November 2018
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Wie FAZ und Handelsblatt berichten, plant die Bundesregierung den Kündigungsschutz für Spitzenkräfte von Banken zu lockern. Das Ziel: Deutschland nach dem Brexit als Finanzplatz für Banken attraktiver machen. Jetzt liegt ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums vor - danach ist eine kleine, hochbezahlte Gruppe von Beschäftigten betroffen.

Der bevorstehende Austritt Großbritanniens (kurz: »Brexit«) aus der Europäischen Union (EU) hat auch Folgen für das Finanzwesen. Denn die bisher in der City of London als Europas wichtigstem Finanzplatz ansässigen Banken dürften sich nun nach einem neuen Hauptsitz innerhalb der EU umsehen. Mit Blick darauf hatte die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart, den Kündigungsschutz wichtiger Spitzenkräfte dieser Banken zu lockern.

Das hatten die Parteien vereinbart

CDU, CSU und SPD hatte im Koalitionsvertrag vereinbart, so genannte »Risikoträger« der Finanzinstitute im Kündigungsschutz leitenden Angestellten gleichzustellen. Risikoträger sind laut Koalitionsvertrag »Bankmitarbeiter, deren jährliche Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet« (Koalitionsvertrag 19. Wahlperiode S. 70).

BMF legt Referentenetwurf vor

Zum 20. November 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen zu dieser Frage einen Gesetzentwurf veröffentlicht, das in der Kurzfassung etwas sperrig »Ergänzungsgesetz zum Brexit-Steuerbegleitgesetz« (Brexit-StBG) heißen soll. Nach den Plänen des BMF soll die Lücke im Kündigungsschutz nur eine kleine hochbezahlte Gruppe von Bankbeschäftigten betreffen, die so genannten »Risikoträger« bei »bedeutenden« Finanzinstituten. Die Änderung betrifft § 1 Abs. 21, § 25a und § 25n des Kreditwesengesetzes (KWG).

Wer in der Bank ist Risikoträger?

  • Risikoträger: »Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Finanzinstituts, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.« (§ 1 Abs. 21 KWG-Entwurfsfassung)
  • Bezahlung: Beschäftigte, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI überschreitet (§ 25 Abs. 5a KWG-Entwurfsfassung). Das entspricht derzeit einer Vergütung von 234.000 Euro (West) bzw- 208.000 Euro (Ost).
  • Stellung: Beschäftigte, die »keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind.« (§ 25 Abs. 5a KWG-Entwurfsfassung)
  • Arbeitgeber: Die Änderung betrifft nur Beschäftigte bei »bedeutenden Instituten«.  Im diesem Sinne ist ein Finanzinstitut »bedeutend«, wenn »seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat« (§ 25n Abs. 1 KWG-Entwurfsfassung).

Bis zu 5000 Betroffene

Der Referententwurf (S. 7) nennt eine Schätzung: »Die Zahl der von dieser Regelung betroffenen Beschäftigten wird voraussichtlich 5000 Mitarbeiter nicht überschreiten.« Diese Beschäftigtengruppe soll den leitenden Angestellten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG) gleichgestellt werden. Das bedeutet, das KSchG ist für sie prinzipiell anwendbar. Aber der Arbeitgeber kann im Kündigungsschutzprozess, falls die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, einen Auflösungsantrag stellen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG), ohne diesen begründen zu müssen. In diesem Fall löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auf (§ 10 KSchG).

Kritik vom DGB

Das Vorhaben hatte heftige Kritik der Gewerkschaften ausgelöst. »Es ist Unsinn anzunehmen, dass britische Banken zu uns kommen, wenn wir den Kündigungsschutz für ihre Angestellten abschaffen« sagte der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann in einem Interview mit dem Handelsblatt. Der Brexit dürf nicht zum Abbau grundlegender Arbeitnehmerrechte führen. Gegen die geplante Änderung führte Hoffmann zwei Gründe an: Zum einen habe der deutsche Kündigungsschutz selbst nach Ansicht der OECD keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit. Zum anderen sei verfassungsrechtlich zweifelhaft, ob sich Lockerungen im Kündigungsschutz auf eine kleine Gruppe von Angestellten beschränken ließen.

Wichtig für Betriebsräte

Ob die geplante Änderung im KWG in dieser Form Gesetz wird, ist noch nicht abzusehen. Betriebsräte bei Finanzinstituten sollten aber im Hinterkopf behalten: Hier ist geplant, eine Ausnahme vom strengen Kündigungsschutz des KSchG auf Beschäftigte auszudehnen, die keine leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) sind. Das bedeutet, es handelt sich um Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG), für deren soziale und personelle Angelegenheiten der Betriebsrat voll zuständig ist. Bei der Kündung von Arbeitnehmern stehen dem Gremium zwingende Mitbestimmungsrechte zu (§ 102 BetrVG).

Weiterführende Informationen:

Brexit-Steuerbegleitgesetz und Dokumentation (BMF, 19.12.2018)

»Grundsätze des Kündigungsschutzes werden über Bord geworfen« (DGB.de, 10.9.2018)

© bund-verlag.de (ck)

 

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