Arbeitgeberhaftung

Wenn der Chef meine Hochzeit verseucht

06. April 2022
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Quelle: Pixabay.com/de

Die Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten gebietet, dass der Arbeitgeber auch eigene Symptome für eine Covid-19-Infektion ernstnimmt und sich zeitnah testen lässt. Tut er dies nicht, haftet er für den Schaden einer Mitarbeiterin, die seinetwegen Quarantäne erhält und deshalb ihre Hochzeit absagen muss - so das Landesarbeitsgericht München.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin war bis 31.12.2020 bei einer Immobilienverwaltung beschäftigt. Ihr Vorgesetzter, der Geschäftsführer, kehrte am 10. August 2020 mit Erkältungssymptomen aus einem Urlaub in Italien zurück. Er fuhr gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin im Pkw am 18. und 20. August 2020 zu mehreren Eigentümerversammlungen. Jede Fahrt dauerte mehr als eine Viertelstunde, zweimal sogar eine halbe Stunde. Auch bei den Versammlungen zeigte er noch Erkältungssymptome.

Die Ehefrau des Geschäftsführers wurde am 20. August positiv auf das Coronavirus getestet, der Geschäftsführer selbst am 24. August. Das Gesundheitsamt stufte die Arbeitnehmerin als „Kontaktperson 1“ ein und ordnete gegen sie eine Quarantäne bis zum 3. September 2020 an.

Infolgedessen musste sie ihre für den 29. August 2020 geplante kirchliche Trauung und anschließende Hochzeitsfeier absagen. Dazu gehörten Stornierungen für den gemieteten Saal, die Band, das Catering und weitere Kosten. Der geplante Beginn der Hochzeitsreise wurde auf den 4. September um einen Tag verschoben. Die Immobilienwirtin verlangte Ersatz dieser Kosten von ihrem Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Regensburg sprach ihr für die Stornierungen und Umbuchungen Schadensersatz in Höhe von 4.916 Euro zu.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat dies nun auch in der Berufung, die der Arbeitgeber eingelegt hatte, bestätigt.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Geschäftsführer der Firma seine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Mitarbeiterin verletzt habe. Obwohl er vermeintliche Erkältungssymptome hatte, sei er mehrmals über eine längere Zeitspanne mit ihr im Auto gefahren, beide trugen keine Maske. Das sei nach den damals geltenden Hygienevorschriften bereits allein aufgrund des allgemeinen Abstandsgebots nicht zulässig gewesen. Mit seinen Symptomen hätte er nicht einmal zur Arbeit kommen dürfen.

Das Gericht führte weiter aus, diese Pflichtverletzung auch „ursächlich für den entstandenen Schaden“ der Mitarbeiterin bzw. ihres Ehemannes. Die Fahrten mit dem Auto hätten innerhalb der Inkubationszeit der Corona-Erkrankung gelegen.

Wäre der Geschäftsführer nicht im Büro erschienen oder hätte zumindest durch getrennte Autofahrten den nötigen Abstand zur Klägerin gewahrt, wäre die Quarantäneanordnung gegen die Klägerin nicht ergangen. Die Hochzeitsfeier hätte wie geplant stattfinden können.

Ein Mitverschulden ist der Arbeitnehmerin nicht vorzuwerfen, so die Richter in München. Von der Klägerin hätte nicht erwartet werden können, dass sie von ihrem Vorgesetzten verlange, ein zweites Fahrzeug zu nutzen. Dies käme einem Hinweis gegenüber dem Vorgesetzten gleich, dass er seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht angemessen auf die Erkältungssymptome reagiere. Ein derartiges Verhalten sei (in einer Arbeitsbeziehung) schwer vorstellbar – so die Richter.

Hinweis für die Praxis

Der hier entschiedene Fall ist ungewöhnlich, macht aber deutlich, dass die damals noch zwingenden Schutzvorgaben am Arbeitsplatz, die jetzt viele Betriebe freiwillig fortsetzen, wirklich von allen eingehalten werden müssen, wenn sie nützen sollen – denn jede Quarantäne bedeutet eben auch den Verlust persönlicher Freiheit.

© bund-verlag.de ck)

Quelle

LAG München (14.02.2022)
Aktenzeichen 4 Sa 457/21
LAG München, Pressemitteilung vom 15.3.2022
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