Teilzeitbeschäftigung

Wenn weniger mehr sein soll

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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Immer wieder möchten teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter ihre Stundenzahl aufstocken. Das Problem: Es gibt derzeit kein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit. Entsprechende Wünsche muss der Arbeitgeber lediglich »berücksichtigen«. Eine Dienstvereinbarung kann helfen. Rechtsanwältin Laurie-Ann Klein erklärt, was Personalräte wissen müssen und unternehmen können.

Wer seine reduzierte Arbeitszeit in Richtung Vollzeit aufstocken will, muss das dem Arbeitgeber mitteilen. Diesem Wunsch muss der Arbeitgeber aber nur dann folgen, wenn zum Beispiel ein freier Arbeitsplatz zu besetzen ist. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber auch ablehnen – das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seiner jetzigen Form erhebt lediglich den Anspruch, den Wechsel von einem Vollzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und umgekehrt zu erleichtern. § 8 TzBfG gewährt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch auf eine dauerhafte Verringerung ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit, wenn sie schon länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Ein Anspruch in umgekehrter Richtung besteht dagegen nicht.

Das sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Arbeitszeit:

  1. Teilzeitbeschäftigung
  2. Anzeige des Verlängerungswunsches
  3. Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes
  4. Gleiche Eignung
  5. Keine entgegenstehenden Gründe

Gerichtliche Durchsetzung

Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch nach Aufstockung ab, können Betroffene den arbeitsgerichtlichen Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche beschreiten.

Wichtig: Die Dienststellenleitung hat den Personalrat über Teilzeitarbeit in der Dienststelle zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 TzBfG.

Fazit

Verlangt ein Arbeitnehmer gemäß § 8 TzBfG vom Arbeitgeber eine Verringerung seiner Arbeitszeit, ist Vorsicht geboten – ein Anspruch auf eine Rückkehr zur Vollzeittätigkeit besteht derzeit gesetzlich nicht. Dies müssen zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedenken, die nach einer Elternzeit ihre Arbeitszeit verringert haben. § 9 TzBfG ermöglicht eine Rückkehr in Vollzeit nur dann, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Personalräte sollten auf den Abschluss einer Dienstvereinbarung hinwirken, die Teilzeitbeschäftigten ein Rückkehrrecht in Vollzeit einräumt.

© bund-verlag.de (mst)

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