Krankenversicherung

Wiedereingliederung ist Reha-Maßnahme

15. Juli 2020 Krankengeld
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Die Krankenkasse muss Fahrtkosten erstatten, die anfallen, wenn ein Arbeitnehmer für eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme zum Arbeitsort fährt, aber parallel Krankengeld erhält. Das hat das SG Dresden entschieden.

Die Parteien streiten über die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 85 Euro für die Zeit der Wiedereingliederung des Klägers vom 3.12.2018 bis 16.12.2018. Bei den zu erstattenden Kosten geht es um die Tickets für den ÖPNV – das Gericht hatte darüber hinausgehenden Fahrtkosten nach tatsächlich gefahrenen Kilometern bereits eine Absage erteilt.

Die Weigerung der Fahrtkostenerstattung verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten für den Weg zu seinem Arbeitgeber während der stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme in Höhe der Kosten, die für die Nutzung des ÖPNV entstanden wären. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 60 Abs. 5 SGB V (in der damals gültigen Fassung) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX. Danach hat die Beklagte Fahrtkosten im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erstatten.

Fahrtkoste bei Rehabilitationsmaßnahmen sind erstattungsfähig

Diese Voraussetzungen liegen laut SG Dresden vor. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, mit der die geltend gemachten Fahrtkosten im Zusammenhang stehen. Insgesamt ist wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen das Konzept der stufenweisen Wiedereingliederung auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet, was sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V ergibt. Es geht darum, den Versicherten, der längerfristig ausgefallen war, wieder ins Berufsleben einzugliedern. Die Absicherung des Lebensunterhalts erfolgt dabei, je nach zuständigem Träger, durch Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Trotz der betrieblichen Durchführung ist die stufenweise Wiedereingliederung wegen ihres vorrangig therapeutischen Zwecks den Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen.

Bei medizinischer Rehabilitation, worunter auch die stufenweise Wiedereingliederung fällt, sieht das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Es handelt sich sogar um eine Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation, die dem Kläger zusteht.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

SG Dresden (17.06.2020)
Aktenzeichen S 18 KR 967/19
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