Befristung

Zulässige Befristung über Regelaltersgrenze hinaus

09. März 2018 Befristung, Regelaltersgrenze
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Quelle: © womue / Foto Dollar Club

Nationale Regelungen, die bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig machen, verstoßen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – so der EuGH.

Ein Arbeitnehmer war als Lehrer angestellt. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte der Kläger gegenüber der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015.

Es wurde eine Vereinbarung geschlossen, die die – nach dem anzuwendenden Tarifvertrag – zu erfolgende automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.7.2015 hinausschob. Den vom Arbeitnehmer in der Folge gestellten Antrag, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016 zu verlängern, lehnte die Stadt jedoch ab.

Gegen die abgelehnte Weiterbeschäftigung ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor und machte dabei geltend, dass eine Befristung auf der Grundlage von § 41 S. 3 SGB VI europarechtlich unzulässig sei. Das mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht Bremen legte dem EuGH Fragen vor zur Auslegung von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG sowie von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).

Unionsrecht verbietet nicht das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Ansicht des EuGH steht die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht einer nationalen Regelung wie § 41 S. 3 SGB VI entgegen, die bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht. Der Umstand, dass die Arbeitsvertragsparteien das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausschieben können, und zwar ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt, zeigt den günstigen oder vorteilhaften Charakter der einschlägigen Bestimmung.

Das sagt der EuGH

Hinsichtlich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge hat der EuGH Zweifel, ob die dem Arbeitnehmer anfänglich zugestandene Verlängerung des Arbeitsverhältnisses als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von § 5 Nr. 1 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG angesehen werden kann. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, sie als bloße vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters aufzufassen.

Unabhängig davon steht nach Ansicht des EuGH jedoch § 5 Nr. 1 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG einer nationalen Bestimmung wie § 41 S. 3 SGB VI nicht entgegen, die es den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.

Autor:

Stelios Tonikidis, Rechtsreferendar

Quelle

EuGH (28.02.2018)
Aktenzeichen C-46/17
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