Gerichtlicher Vergleich

Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsräte möglich

30. Januar 2018
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Quelle: Gina Sanders / Foto Dollar Club

Liegt ein gerichtlicher Vergleich vor, der den Betriebsrat verpflichtet, einen E-Mail-Account für die Korrespondenz mit dem Arbeitgeber einzurichten, kann aus diesem Vergleich gegen einzelne Betriebsratsmitglieder vollstreckt werden. So das LAG Berlin-Brandenburg.

Im vorliegenden Fall haben einzelne Betriebsratsmitglieder die für eine Vollstreckung erforderliche Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragt, damit sie die Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie weitere Betriebsratsmitglieder betreiben können. Die dem Betriebsrat auferlegte Handlungspflicht – die Einrichtung des E-Mail-Accounts - könne nur durch die Mitglieder des Betriebsrats erfüllt werden. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte unvertretbare Handlung, die nur vom Schuldner höchstpersönlich erbracht werden kann.

Mitglieder können Zwangsvollstreckung gegen Kollegen beantragen

Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes sei es geboten, die Zwangsvollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder insoweit zuzulassen, wie diese in Ausübung ihrer Funktionen für den Betriebsrat handelten und dabei den Vergleich beachten müssten. Ohne eine materiell-rechtliche Handlungspflicht komme eine Zwangsvollstreckung gegen ein einzelnes Betriebsratsmitglied demgegenüber nicht in Betracht, so das LAG Berlin-Brandenburg.

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© bund-verlag.de (mst)

Quelle

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (17.01.2018)
Aktenzeichen 17 TaBV 1299/17
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