Wahlbeamtenverhältnis

Abgewählter Bürgermeister erhält nur vermindertes Ruhegeld

09. April 2013

Ein ehemaliger Bürgermeister hat keinen Anspruch auf den vollen Ruhegeldsatz, wenn er zwar die ruhegehaltsfähige Dienstzeit, aber – bedingt durch die vorzeitige Abwahl - nicht die reguläre Amtzeit erreicht hat.

Der Fall:
Der Kläger war ehemals Bürgermeister. Im Jahr 2006 wurde er im Laufe seiner zweiten Amtszeit durch Bürgerentscheid abgewählt. Bis zum 09.02.2011, dem regulären Ende seiner Amtszeit, erhielt er aufgrund gesetzlicher Regelung Versorgungsleistungen in Höhe von 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

Für die Zeit danach ermittelte der Gemeindevorstand für die Frage, wie viel Ruhegehalt dem ehemaligen Bürgermeister zusteht, den Ruhegehaltssatz neu. Der Vorstand verneinte dabei die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift, nach der dem Kläger monatlich eine um rund 400 Euro höhere Versorgung zustehen würde. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von zehn Jahren, da hier die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit mitgerechnet wird. Allerdings verfüge der Kläger aber nicht über die - zusätzlich vom Gesetz - geforderte Amtszeit von acht Jahren. Seine Amtszeit bis zur Abwahl habe lediglich sieben Jahre umfasst.

Der Kläger widersprach dem und vertrat die Auffassung, ebenso wie bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit müsse auch bei der Bemessung der Amtszeit die Zeit von der Abwahl bis zum Ende der regulären Wahlzeit eingerechnet werden.

Die Entscheidung:
Das VG Wiesbaden gab der Gemeinde recht.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit (Amt des Bürgermeisters) durch Abwahl und damit die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Amtszeit. Danach beträgt die Amtszeit des Klägers lediglich sieben volle Jahre, nämlich von dem Beginn der ersten Amtszeit am 10.02.1999 bis zum Ausschieden aus dem Amt des Bürgermeisters am 26.09.2006.

Die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und dem Eintritt in den Ruhestand wird nicht hinzu gerechnet. Entscheidend für die Amtszeit ist allein die Zeit, die der Beamte vor dem Ausscheiden aus dem Amt aktiv in dem Wahlbeamtenverhältnis verbracht hat.

Quelle:
VG Wiesbaden, Urteil vom 28.03.2013,
Aktenzeichen: 3 K 706/12.WI
PM des VG Wiesbaden Nr.05/13 vom 08.04.2013

(c) bund-verlag.de (ts)

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