Einkommenssteuer

Pfarrer kann Arbeitszimmer in Privatwohnung absetzen

07. August 2014

Die Finanzämter tun sich schwer damit, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr dem Arbeitnehmer schon ein Büro zugewiesen hat. Zugunsten eines katholischen Pfarrers entschied der BFH jetzt, dass ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung absetzbar ist, wenn die »Amtsräume« wegen Sanierungsbedarfs nicht nutzbar sind.

Pfarrbüro in der Wohnung des Pfarrers?

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.

Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ein "anderer Arbeitsplatz" ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

»Anderer Arbeitsplatz« muss tatsächlich zugeiwesen werden

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12 entschieden, dass ein "anderer Arbeitsplatz" erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines "anderen Arbeitsplatzes" das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.


Finanzgericht muss Amtszimmer im Pfarrhof erneut überprüfen

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene "Amtszimmer" tatsächlich nicht nutzbar war.

Quelle
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014
Aktenzeichen VI R 11/12
BFH, Pressemitteilung vom 09.07.2014

© bund-verlag.de (ck)

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