Gesundheitsschutz

Gesund arbeiten im Ramadan

16. Mai 2018
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Quelle: pixabay.de

Heilige Zeiten: Während die Christen die Feste Pfingsten und Fronleichnam feiern, begehen Muslime den Fastenmonat Ramadan, der im Jahr 2018 vom 16. Mai bis 14. Juni dauert. Die strengen Anforderungen des Fastens machen sich besonders bei körperlicher Arbeit bemerkbar. Hier finden Sie praktische Tipps: So können Betriebsräte, Arbeitsschützer und Arbeitgeber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen, die fasten wollen.

Tagsüber in der Sommerzeit nicht trinken und nicht essen: Das hat körperliche Auswirkungen am Arbeitsplatz. Da stellt sich die Frage, wie Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Führungskräfte den Ramadan in den Arbeitsalltag integrieren und die 30 Tage lang fastenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen können.

Präventiv handeln

Fastende Beschäftigte sollten sich von ihrem Betriebsarzt beraten lassen, am besten schon im Vorfeld der Fastenzeit. Entsprechende Angebote können Betriebe mit muslimischen Beschäftigten jährlich vor dem Fastenmonat schaffen und publik machen. Da der Ramadan wie das christliche Osterfest immer neu terminiert wird, muss das sorgfältig geplant werden. Die Lage des Fastenmonats richtet sich nach dem Mond. »Ramadan« bedeutet wörtlich aus dem Arabischen übersetzt: »der heiße Monat« und ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders.

Der Ramadan 2018 beginnt mit dem örtlichen Mondaufgang am 15. Mai. Die Fastenzeit geht bis zum 14. Juni und endet mit dem dreitägigen Ramadanfest (auch: Bayram, Zuckerfest) vom 15. bis 17. Juni 2018.

Arbeit organisieren

Gerade Arbeitskräfte mit schwerer körperlicher Arbeit in der Produktion, Landwirtschaft oder auf dem Bau, die auch noch großer Hitze ausgesetzt sind, können durch den Verzicht auf Trinken und Essen in gesundheitliche Schwierigkeiten geraten: Dehydrierung, Kreislaufprobleme, Erschöpfung und eine erhöhte Unfallgefahr aufgrund von Konzentrationsstörungen können auftreten. Es kann organisatorisch sinnvoll sein, belastende Tätigkeiten früh morgens zu verrichten. Mit dem Betriebsarzt sollte besprochen werden, wie sich das Fasten und die Arbeit vereinbaren lassen. Auch wer wegen einer chronischen Erkrankung Medikamente einnimmt, sollte mit seinem behandelnden Arzt sprechen, bevor er die Einnahme aussetzt oder die Zeiten der Einnahme verändert.

Fasten als Gestaltungsfrage

Der Körper ist im Islam ein hohes Gut und verlangt verantwortungsbewusstes Handeln; daher sind Ausnahmen vom Fasten gestattet. Lösungen sind etwa das Fasten an Wochenenden, wenn mangelnde Konzentration bei der Arbeit ein hohes Sicherheitsrisiko darstellt. Die Unternehmen können fastenden Beschäftigten – wo es möglich ist – besondere (Wunsch-)Schichten anbieten, angepasste Pausenzeiten oder eine passende Urlaubsplanung organisieren. Die Aktivitäten sollten mit Betroffenen, Beschäftigten und dem Betriebsrat geplant werden. Regelungen gelten bestenfalls für die gesamte Belegschaft, um gegenseitige Akzeptanz zu fördern.

Weit verbreitete Praxis

Die Initiative Gesundheit & Arbeit (iga) hat zum Thema die Broschüre »Gesund arbeiten während des Ramadans« herausgebracht, die Empfehlungen für die betriebliche Praxis und Tipps für Führungskräfte enthält. Die Informationen haben Präventionsexperten zusammengetragen. Der Ramadan ist Teil der muslimischen Glaubenspraxis von Sunniten und Schiiten. Während des Ramadans verzichten Gläubige tagsüber auf das Essen und Trinken. Gegessen wird nur nach Einbruch der Dunkelheit. In Deutschland leben derzeit etwa vier Millionen Muslime, etwa drei Viertel von ihnen im Erwerbsalter zwischen 15 und 65 Jahren oder in der Ausbildung. Gut die Hälfte (56%) folgt den Regeln des Ramadans uneingeschränkt, weitere 20% teilweise.

Rechtsgrundlagen

Das Grundgesetz (GG) sichert in Art. 4 Abs. 2 die ungestörte Religionsausübung, zu der auch religiöse Bräuche wie das Einhalten von Fastenzeiten gehören. Selbst wenn es mit anderen Rechten kollidiert, wird dieses Recht relativ hoch angesiedelt.

Demgegenüber gilt die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, wie im bestehenden Arbeitsvertrag geregelt und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 611, 611a BGB) begründet. Hier kann es zum Konflikt kommen, wenn das Fasten Leistungsmängel verursacht.

Zudem gilt § 15 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Danach sind Beschäftigte verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und gemäß der Unterweisung durch den Arbeitgeber für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Allerdings schränkt die Formulierung „nach ihren Möglichkeiten“ ein, dass diese Grundpflicht unter gewissen Umständen eingeschränkt sein kann. Und die Materie ist noch komplizierter: Den arbeitsvertraglichen und arbeitsschutzrechtlichen Pflichten stehen beim Fasten im Ramadan die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber.

Weitere Informationen:

© bund-verlag.de (BE)

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