Fragen an den Anwalt

Der Arbeitgeber-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird steuerfrei

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Von der Steuerbefreiung des arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld profitieren hauptsächlich Arbeitgeber. Betriebsräte sollten bestehende Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit darauf überprüfen, ob diese nicht angepasst werden müssen, damit die Einkommensteuerbefreiung auch den Arbeitnehmer erreicht.

Bekanntlich hätten die Bewohner Trojas das Geschenk der Danaer (Homers Bezeichnung für die Griechen), ein hübsches hölzernes Pferd, besser dankend abgelehnt.

Dies sollten Betriebsräte mit dem den Beschäftigten nun zugedachten »Geschenk« des Gesetzgebers vom 05. Juni 2020 ebenfalls tun.

Dabei ist das Geschenk eigentlich hübsch verpackt: Durch einen neuen § 3 Ziffer 28a  Einkommensteuergesetz (EStG) sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (KuG) steuerfrei gestellt werden. Die Steuerfreiheit gilt,

  • soweit die Zuschüsse des Arbeitgebers zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 Abs. 1 SGB III nicht übersteigen

  • und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.

Zuschüsse davor und danach sind immer lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsfrei sind Zuschüsse im Rahmen der soeben genannten Grenzen ohnehin.

Wo ist der Haken?

Erstens verschafft die beschlossene Steuerbefreiung mehrheitlich nur Arbeitgebern eine Erleichterung. Denn: Zuschüsse zum KuG werden meist aufgrund von Betriebsvereinbarungen gezahlt. Diese sehen in der Regel für die Zuschussgewährung eine Nettoentgeltabrede vor. Damit muss zukünftig der Arbeitgeber auf den Ausgleich der Nettoentgeltdifferenz eine Lohnsteuer nicht mehr draufrechnen und abführen, für die Vergangenheit muss er Lohnabrechnungen korrigieren. Eine Rückzahlung erhalten aber nur diejenigen Arbeitnehmer, bei denen eine Bruttoberechnung vereinbart war. Der ausgezahlte Zuschuss bleibt also unverändert, für den Arbeitnehmer ändert sich nichts.

Zweitens, und dies wirkt ungleich schwerer, wird der Zuschuss zum KuG, ebenso wie das KuG selbst, dem Progressionsvorbehalt unterliegen. § 32b Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 Buchst. g EStG wird extra um einen Halbsatz erweitert, um »sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse«. Damit will der Gesetzgeber klarstellen, dass sowohl KuG als auch der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers erfasst sind. »Progressionsvorbehalt« bedeutet, dass der besondere Steuersatz des Arbeitnehmers, mit dem am Jahresende seine Einkommenssteuer auf sein gesamtes Jahreseinkommen ermittelt wird, so ansteigt, als wäre (das KuG und) der Zuschuss steuerpflichtiges Einkommen, auch wenn KuG und Zuschuss steuerfrei bleiben. Weil nun keine Lohnsteuer mehr auf den Zuschuss abgeführt wird, wird auf Arbeitnehmer am Jahresende eine Steuernachzahlung zukommen (können). Entziehen können sich die Arbeitnehmer dem nicht, denn sie sind zur Abgabe einer Steuererklärung i.d.R. verpflichtet, sobald sie KuG bezogen haben, § 46 Abs. 2 Ziffer 1 EStG.

Für das KuG selbst ist dieses Problem länger bekannt; die Steuerfreiheit des Zuschusses verschärft es nun zulasten der Arbeitnehmer.

Was können Betriebsräte tun?

Ein Gesetz dankend ablehnen können Betriebsräte nicht, doch sie können geschickt agieren:

  1. Für die Vergangenheit sollten Betriebsräte darauf achten und Beschäftigte darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber die Nachberechnungen ordnungsgemäß durchführt und dort, wo ein Anspruch besteht, die ursprünglich abgeführte Lohnsteuer den Beschäftigten erstattet.
     
  2. Auch in den übrigen Fällen sollten Betriebsräte sich dafür einsetzen, dass die Erstattung die eigentlichen Adressaten, die Arbeitnehmer erreicht. Dafür könnten sie, rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft setzend, die folgende Formulierung in die BV Kurzarbeit aufnehmen: »Arbeitnehmer erhalten als zusätzlichen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber einen Betrag, der der Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, soweit sie anfallen) des steuerfreien Zuschusses zum Kurzarbeitergeld nach § X der BV zur Kurzarbeit entspricht, wäre er steuerpflichtig
     
  3. Die Höhe des arbeitgeberseitigen Zuschusses kann unter Hinzurechnung der entfallenden Lohnsteuer neu verhandelt werden. Auf die Grenze des § 1 Ziffer 8 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist zu achten. Betriebsräte können eine Erhöhung des Zuschusses zum KuG guten Gewissens fordern, denn selbst bei einem Ausgleich der Nettoentgeltdifferenz von 100 % stehen Arbeitnehmer finanziell (durch die Steuernachzahlung und rentenversicherungsrechtliche Nachteile) immer noch schlechter da als ohne Kurzarbeit.
     
  4. Für bestehende Betriebsvereinbarungen sollten Betriebsräte auf eine einvernehmliche Änderung hinwirken. Gelingt dies nicht, ist zu prüfen, ob Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit gekündigt werden können.
     
  5. Gelingt dies alles nicht, können Betriebsräte die Auszahlung der Beihilfe nach § 3 Ziffer 11 EStG anregen und vereinbaren. Sie kompensiert den Progressionsschaden wenigstens. Nach dieser Norm kann Beschäftigten, auch ohne Kurzarbeit, im Zeitraum vom 01. März bis zunächst 31. Dezember 2020 eine Beihilfe oder Sachleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei (aber natürlich auch progressionsschädlich) zugewendet werden. Diese Beihilfe darf nicht als Zuschuss zum KuG ausgestaltet werden.

Bleibt bei alledem die Frage: Welches Ziel verfolgte der Gesetzgeber, als er den Arbeitnehmern eine hölzern gezimmerte Steuererleichterung vorsetzte?

 

Daniel Wall, Rechtsanwalt

Der Autor dankt Sabrina Meyer, B.A. (Steuerrecht), Sonntag & Düchting Treuhand GmbH, für die Anregung zu dieser Abhandlung.

 

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