Kündigung

Keine Wahl zwischen Schadenersatz und Kündigungsschutz

17. Juli 2013

Wer gegen eine Kündigung nicht rechtzeitig Klage erhebt, muss deren Wirksamkeit gegen sich gelten lassen. Nach Ablauf der Klagefrist können gekündigte Beschäftigte auch keinen Schadensersatz mehr verlangen – so das LAG Rheinland-Pfalz.

Der Fall:

Eine Altenpflegerin trat eine Stelle als Heim- und Verwaltungsleiterin in einer Senioreneinrichtung an, in der sie zuvor schon sechs Monate auf freiberuflicher Basis gewirkt hatte. Der Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor.

Ihr Arbeitgeber kündigte der Frau noch während der Probezeit, obwohl er ihr nach deren Angabe mündlich fest zugesichert hatte, dass es auf gar keinen Fall zu einer Probezeitkündigung kommen werde.

Bewusst keine Kündigungsschutzklage

Nach Erhalt der Kündigung verzichtete die Altenpflegerin bewusst auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, und zwar aus der Überlegung heraus, dass es für sie günstiger sei, Schadensersatz zu beanspruchen. Nach zwei Monaten fand sie eine neue Arbeitsstelle.

Zur Bezifferung der in den Blick genommenen finanziellen Entschädigung kalkulierte sie unter anderem folgende Positionen:

  • Schadensersatz wegen Verdienstausfall für zwei Monate abzüglich Arbeitslosengeld (entgangenes Arbeitsentgelt)


  • für zwei Monate jeweils 500 Euro Schadensersatz, da der neue Arbeitgeber ein geringeres Monatsgehalt zahle (vermindertes Arbeitsentgelt)


Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigte die für die Altenpflegerin ungünstige Entscheidung der Vorinstanz.

Die Kündigung ist nämlich selbst dann wirksam, wenn tatsächlich ein Kündigungsverbot in der Probezeit vereinbart worden sein sollte. Denn die Altenpflegerin hat es versäumt, die Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerichtlich anzugreifen. Die Kündigung gilt daher gemäß § 7 KSchG als wirksam.

Eine rechtswirksame Kündigung löst aber keine Schadensersatzpflichten des Kündigenden aus. Der Gekündigte hat nämlich kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung von Bestandsschutz und finanzieller Entschädigungsleistungen. Im Übrigen habe der Bestandsschutz im Kündigungsrecht Vorrang.

Fazit: Ohne Kündigungsschutzklage auch kein Schadensersatz.

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013
Aktenzeichen: 10 Sa 39/13

© arbeitsrecht.de - (jes)

»Die Kündigung – Rechtmäßigkeit und Reaktionsmöglichkeiten von Betroffenen und Betriebsräten« von Petra Ahlburg in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 3/2013, S. 176 - 180

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren