Berufsausbildungsbeihilfe

Arbeitsagentur muss Azubi Nebenkosten für Eigentumswohnung zahlen

25. April 2013

Ein Lehrling mit Anspruch auf Beihilfe hat gegen die Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Übernahme der Nebenkosten für die selbst genutzte Eigentumswohnung. Zwar ist dies im Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt, für eine Differenzierung zwischen Mietwohnung und Eigentumswohnung besteht aber kein Grund.

Der Fall:
Die Klägerin befindet sich in einer Ausbildung zur Altenpflegerin. Sie verlangte im Rahmen der ihr gewährten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auch die Übernahme der Heiz- und Nebenkosten für die selbst genutzte Eigentumswohnung. Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe hatte die Agentur für Arbeit über einen gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalbetrag von 149,- Euro hinaus keine der Aufwendungen mitberücksichtigt, die die Frau als monatliche Hauskosten geltend gemacht hatte (Darlehensraten, Heiz- und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 751,31 Euro).

Die Behörde verwies auf die Gesetzeslage, nach der nur bei Mietwohnungen, nicht aber bei Eigentumswohnungen, Aufwendungen Bedarfs erhöhend anzuerkennen seien.

Die Entscheidung:
Das SG Mainz ist der Ansicht der Agentur für Arbeit nicht gefolgt und hat diese in Abweichung von älteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dazu verurteilt, zwar nicht die Darlehensraten, aber die Nebenkosten der Eigentumswohnung bei den Berechnungen zu berücksichtigen.

Der Wortlaut des Gesetzes spricht zwar von "Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten". Damit bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, dass nur die Nebenkosten einer Mietwohnung nicht aber die Nebenkosten einer Eigentumswohnung bei entsprechendem Nachweis anzusetzen sind.

Da Nebenkosten von jedem nicht mehr bei den Eltern wohnenden Auszubildenden zu tragen sind, unerheblich ob er zur Miete oder in Eigentum wohnt, lässt sich für eine Differenzierung kein nachvollziehbarer Grund erkennen. Daher liege es sehr viel näher den offenen Wortlaut des Gesetzes zugunsten der Klägerin auszulegen und die Nebenkosten auch bei Eigentumswohnungen anzuerkennen.

Zu beachten ist jedoch, dass nach dem Gesetz (§ 65 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III, in der 2011 geltenden Fassung) für die Mietkosten und die Nebenkosten insgesamt höchstens 224,- Euro monatlich in Ansatz gebracht werden können. Die Leistungen der Klägerin erhöhte sich durch den Erfolg bei Gericht um monatlich knapp 75,- Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:
SG Mainz, Urteil vom 09.04.2013,
Aktenzeichen: S 4 AL 194/11,
PM des SG Mainz Nr. 06/13 vom 25.04.2013

(c) bund-verlag.de (ts)

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