Klare Regeln für Ausnahmen:
Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Die Regelung zur Sichtverbindung nach außen war bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu ist jetzt die eindeutige Auflistung der Ausnahmen, die Missverständnisse und Unklarheiten vermeiden soll.Lesetipp der Online-Redaktion:
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PM des BMAS vom 02.11.2016 © bund-verlag.de (ls)