Krankengeld

Arbeitsunfähig bis auf weiteres

15. Juni 2015

Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit »bis auf weiteres«, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch bis zum nächsten Arzt-Folgetermin beschränkt. Das gilt auch für das Zahlen von Krankengeld – so das LSG Rheinland-Pfalz.

Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres

Die Klägerin litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden. Der behandelnde Arzt bescheinigte im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit »bis auf weiteres«. Gleichzeitig war ein Wiedervorstellungstermin genannt.

Krankengeldzahlung abgelehnt

Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt, hat die beklagte Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung abgelehnt, die Frau müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Klägerin legte zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres vor.

Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde nach erneuter Begutachtung durch den MDK zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die Krankenkasse wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und machte insbesondere geltend, es liege eine für die Krankengeldzahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht vor.

Angabe eines Wiedervorstellungstermins führt nicht zur Begrenzung der AU

Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei »bis auf weiteres« vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen.

Tatsächlich habe nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum bestanden, für den die Beklagte durch das Sozialgericht zur Krankengeldzahlung verurteilt worden sei.

Quelle:

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015
Aktenzeichen: L 5 KR 254/14
PM des LSG Rheinland-Pfalz vom 01.06.2015

© bund-verlag.de (ls)

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