Arbeitszeit

BAG zu Betriebsrat und Überstunden-Ausgleich

14. März 2017
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Können freigestellte Betriebsräte für Überstunden Freizeitausgleich verlangen? Nicht ohne weiteres – entschied das BAG. Für Betriebsräte und deren Ausgleichsanspruch gilt § 37 BetrVG. Der verlangt, dass es für Überstunden betriebsbedingte Gründe geben muss. Kein Urteil, das Betriebsräte frohlocken lässt.

Der Hintergrund

Freigestellte Betriebsräte erbringen keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung. Sie üben ihr Betriebsratsamt als Ehrenamt aus. Allerdings haben sie im Betrieb Anwesenheitspflicht und können auch an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen. Und auch ein Arbeitszeitkonto können Unternehmen für sie einrichten. Darauf sind dann eben die durch die Betriebsratstätigkeit anfallenden Überstunden einzustellen.

Fragt sich nur, wie es mit dem Freizeitausgleich für diese Überstunden aussieht. Hier greift der spezielle § 37 Abs. 3 BetrVG. Ein Über- und Unterschreiten der persönlichen Arbeitszeit kann im Rahmen des vorgegebenen Zeitraums in der Regel erfolgen, ohne dass es eines besonderen Ausgleichsanspruchs bedarf. Ist aber am Ende des Ausgleichszeitraums ein positiver Saldo vorhanden und sind damit die Stunden nicht vollständig abgebaut, dann ist die Betriebsratstätigkeit als »außerhalb der regulären Arbeitszeit« im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG erbracht anzusehen.

Der Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit ist in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelt. Diese Vorschrift gilt – so das BAG – für Betriebsräte zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden, Regelungen zur Durchführung der Vorschrift müssen sich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 37 BetrVG halten.

Überstunden müssen betriebsbedingte Gründe haben

§ 37 Abs. 3 BetrVG sieht – so das BAG – einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts als Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, nur dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht wurde. Eine Vergütung der außerhalb der Arbeitszeit aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit setzt zudem nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG voraus, dass Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich war.

Das BAG hat auch keine nach § 78 des BetrVG verbotene Schlechterstellung von Betriebsratsmitgliedern gesehen. Vielmehr sei die Ungleichbehandlung – so das BAG in durchaus problematischer Form – wegen des speziellen Grundsatzes des § 37 BetrVG sogar geboten.

© bund-verlag.de (fro)  

Quelle

BAG (28.09.2016)
Aktenzeichen 7 AZR 248/14
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