Gleichbehandlungsgrundsatz

Auch EU-Bürger haben Anspruch auf ALG II-Leistungen

14. Oktober 2013

Das Bayerische Landessozialgericht hat den Ausschluss Arbeit suchender EU-Bürgern von ALG II-Leistungen als europarechtswidrig angesehen und einem italienischen Staatsbürger Arbeitslosengeld II zugesprochen. Um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen, muss nun das BSG entscheiden.

Der Fall:
Ein italienischer Staatsbürger hatte vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte Hartz-IV. Zunächst erhielt er diese Leistung. Als jedoch umfangreiche Krankenbehandlungen anfielen, wurde ihm die weitere Leistung versagt unter Berufung auf den Leistungsausschluss des § 7 SGB II.

Die Entscheidung:
Das LSG München hat den beklagten Leistungsträger zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verurteilt.

Anspruch auf ALG II-Leistungen haben im Wesentlichen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Um zu vermeiden, dass ausländische Staatsbürger nach Deutschland einreisen, nur um hier Leistungen als Arbeitssuchende nach dem SGB II zu erhalten, enthält § 7 SGB II für diese Fälle einen Anspruchsausschluss.

Die Richter befanden nun, dass dieser Ausschluss nicht mit dem Recht auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung aller Bürger der Europäischen Union in allen Staaten der Union in Einklang zu bringen ist.Der Kläger kann daher nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund ist nicht von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG gedeckt. 

Da hierzu  in der Vergangenheit keine einheitliche Rechtsprechung ergangen ist und andere Landessozialgerichte in ähnlichen Fällen gegenteilig entschieden hatten, hat das Bay. LSG – um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen – die Revision zum BSG zugelassen.


Quelle:
Bay. LSG, Urteil vom 19.06.2013
Aktenzeichen: B 14 AS 51/13

© bund-verlag.de (ts)

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