Keine Vertrauensarbeitszeit

Auch freigestellte Betriebsräte dürfen Zeiterfassungssystem nutzen

10. September 2013

Der Arbeitgeber kann vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht mit dem Verweis auf deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung von der elektronischen Arbeitszeiterfassung ausnehmen. Dies gilt auch, wenn die Zeiterfassung mittels Betriebsvereinbarung nur für Arbeitsverhältnisse vorgesehen ist.

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Der Fall:
Bei der Arbeitgeberin besteht eine Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Zeitdatenmanagementsystems (BV TARIS). In Umsetzung dieser Vereinbarung wurde ein  elektronisches Zeiterfassungssystem eingeführt.

Vier Mitglieder des Betriebsrats sind vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Diese wollten dennoch an der TARIS-Zeitdatenerfassung mit „Kommt“- und „Geht“-Buchung teilnehmen. Die Arbeitgeberin lehnte diese ab, da die Betroffenen nicht im Sinne dieser Betriebsvereinbarung arbeiten würden.

Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit dem vorliegenden Verfahren.

Die Entscheidung:
Das BAG gab dem Betriebsrat recht.

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme am Arbeitszeiterfassungssystem zu ermöglichen.

Hieran ändert auch die Freistellung nichts. Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder erfordert nicht, dass sie von den Regelungen der auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren BV TARIS nicht mehr erfasst werden.

Zwar besteht für die Dauer der Freistellung keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Anstelle der Arbeitspflicht tritt jedoch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil die Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt.

Daher gibt es keinen Grund, von der beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder von der in der BV TARIS geregelten Zeiterfassung auszunehmen. Sie haben ebenso wie Arbeitnehmer, die beruflich tätig sind, ein Interesse daran, ihre Anwesenheit im Betrieb zu dokumentieren. Der in der Betriebsvereinbarung bestimmte Zweck der Betriebsvereinbarung, An- und Abwesenheitsdaten zu erfassen und diese nach einschlägigen Regeln u.a. zum Zweck der Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben, trifft auch auf freigestellte Betriebsratsmitglieder weiter zu.

Quelle:
BAG, Beschluss vom 10.07.2013,
Aktenzeichen: 7 ABR 22/12

Lesetipp der Online-Redaktion:
» Einführung von Arbeitszeitmodellen « von Ohl in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2011, S. 750-753.

© bund-verlag.de (ts)

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