Insolvenz

Alle Arbeitnehmer erhalten Insolvenzgeld

16. März 2015

Das Insolvenzgeld für offene Lohnforderungen erhalten auch Arbeitnehmer, die erst im vorläufigen Insolvenzverfahren eingestellt wurden, entschied das Sächsische Landessozialgericht.

Wird der Arbeitgeber insolvent, erhalten die Arbeitnehmer Insolvenzgeld für offene Lohnforderungen (§ 165 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Dies gilt nur für Lohnansprüche aus den letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im hier entschiedenen Fall war der Kläger während der vorläufigen Insolvenzverwaltung als Lagerarbeiter eingestellt worden. Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig vorgeschaltet. Sie dient dazu, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu ermitteln.

Nachdem der Kläger dort den ersten Monat gearbeitet hatte, wurde das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet. Da der Kläger für diesen ersten Arbeitsmonat keine Lohnzahlung erhielt, beantragte er Insolvenzgeld.

Arbeitsagentur verweigert Zahlung

 Die für die Insolvenzversicherung zuständige Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung ab. Die Agentur erklärte, nach ihren Dienstanweisungen hätten nach der Insolvenz eingestellte Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie eine sogenannte Schlüsselfunktionen wahrnehmen.

Das heißt, die Einstellung müsse dringend notwendig gewesen sein, um die unmittelbare Betriebsschließung zu verhindern. Daran fehle es beim Kläger, der nur als Lagerarbeiter eingestellt worden sei. Seine späte Einstellung sei nicht gerechtfertigt gewesen.

Arbeitsagentur muss zahlen

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) folgte dem nicht und verurteilte die Bundesagentur zur Zahlung. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei für eine solche einengende Auslegung kein Raum. Diese würde zudem den Absichten widersprechen, die der Gesetzgeber mit der Insolvenzversicherung verfolgt.

Auch Arbeitnehmer, die erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt werden, müssen Anspruch auf Insolvenzgeld haben; geschützt seien nicht nur die Arbeitnehmer, die in Schlüsselpositionen eingesetzt würden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle:
Sächsisches LSG, Urteil vom 18.12.2014
Aktenzeichen L 3 AL 13/13
Sächsisches LSG, Pressemitteilung vom 02.03.2015
© bund-verlag.de (ck)

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