Arbeitnehmerhaftung

Azubi haftet für verletzten Kollegen

20. März 2015

Ein Auszubildender, der einen Kollegen durch sachwidriges Verhalten am Arbeitsplatz verletzt, haftet dafür. Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt in Betracht, wenn die Verletzung schwer ist - so das BAG.

Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24.02.2011 arbeitete der damals 19-jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17-jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür.

Jugendlicher erleidet dauerhafte Augenverletzung

Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt.
Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben.
Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 Euro.

Auszubildender muss Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten

Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt (Hessisches LAG, Urteil vom 20.08.2013 - 13 Sa 269/13 -).

Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des LAG ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom LAG angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle:
BAG, Urteil vom 19.03.2015
Aktenzeichen: - 8 AZR 67/14 -
BAG, Pressemitteilung 16/2015 vom 19.03.2015

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