BAG zur Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

30. April 2012

Nach einer Entscheidung des BAG bemisst sich die Vergütung freigestellter Personalratsmitglieder nach dem »Lohnausfallprinzip«. Sie umfasst alle Leistungen, die dem Mitglied vormals zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt wurden, aber keine Ersatzleistungen für Aufwendungen, die aufgrund der Freistellung nicht mehr entstehen.
§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge jat. Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der erforderlichen Personalratstätigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Es gilt das so genannte »Lohnausfallprinzip«. Das freigestellte Personalratsmitglied kan alle Leistungen beanspruchen, die ihm vormals zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt wurden. Dazu zählen die monatlichen Grundbezüge einschließlich der Amts– und Stellenzulagen, die ihm auf seinem Dienstposten als Gegenleistung für seine Tätigkeit zustehen. Ausgenommen sind Ansprüche auf Aufwendungsersatz, die nur bei tatsächlicher Arbeit angefallen wären. Sie gehören nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, wenn die Aufwendungen dem Personalratsmitglied infolge der Befreiung von der Arbeitspflicht nicht mehr entstehen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. November 2011 – 7 AZR 458/10 – lesen Sie mit Hinweisen für die Praxis in »Der Personalrat«, Ausgabe 4/2012, S. 176-178.

(c) Bund-Verlag (ck)

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