Fristlose Kündigung

Schlechte Stimmung auf Facebook

14. Oktober 2016
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Quelle: akf_Dollarphotoclub

Beleidigt ein Beschäftigter seinen Vorgesetzten auf Facebook mittels Emoticons (Smileys, Tierbilder), rechtfertigt das nicht in jedem Fall eine Kündigung. Der Arbeitgeber muss immer erst prüfen, ob eine  Abmahnung als mildere »Strafe« geeignet wäre. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass man in sozialen Netzwerke deutlich heftiger »vom Leder zieht«, als im persönlichen Gespräch. So das LAG Baden-Württemberg im Falle eines Arbeitnehmers, der seine Vorgesetzten als »fettes Schwein« und »Bärenkopf« bezeichnete.


Der Beschäftigte arbeitete bei einem Maschinenbauunternehmen. Wegen eines Arbeitsunfalls war er arbeitsunfähig erkrankt. Er postete seine Verletzungen in seiner Facebook-Chronik. Dabei entwickelte sich eine heftige Diskussion in der Kommentarfunktion, an der sich 21 Personen beteiligten, unter anderem der Beschäftigte und vier weitere Mitarbeiter des Maschinenbauunternehmens. Die Diskussion nahm folgenden Verlauf:

» ... C. H.: 6 Wochen gelben Urlaubsschein....

.... L. F.(Kläger): Das Fette (Emoticon Schwein) dreht durch!!!

M. I.: Das Spanferkel meinst du!!!!!

L. F.(Kläger): Hahahahah

L. F.(Kläger): Und der (Emoticon Bär)kopf auch!!!« ... Die Arbeitgeberin erlangte von dieser Unterhaltung Kenntnis und kündigte dem Beschäftigten fristlos. Dagegen wehrte sich der Beschäftigte mit einer Kündigungsschutzklage.

Kündigung ist unwirksam

Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das LAG Baden-Württemberg erklärten die Kündigung für unwirksam. Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis nur dann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem Kündigenden - hier dem Arbeitgeber - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre. An sich wären die Beleidigungen hier geeignet, eine solche Kündigung zu rechtfertigen. Denn grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrveletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme der Arbeitgeberinteressen darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Beschäftigtem war Tragweite seines Tuns nicht bewusst

Die Kündigung war aber im konkreten Fall nicht verhältnismäßig. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschäftigten die Tragweite seines Tuns und die Reichweite der Beleidigungen nicht bewusst war. Der Arbeitnehmer ging vielmehr davon aus, dass die verwendeten Codes und Spitznamen nicht allgemein verständlich seien. »Die Beleidungen sind ein Ausdruck des vielfach zu beobachtenden Phänomens, dass unter dem Schutz der Anonymität der sozialen Netzwerke deutlich heftiger »vom Leder gezogen« wird als man dies in einem Gespräch direkt Auge in Auge getan hätte« , so das LAG Baden-Württemberg.

Interessenabwägung zugunsten des Beschäftigten

Zugunsten des Arbeitnehmers sprachen hier, dass er bereits seit 16 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt war, es nie Probleme gab und er ein überdurchschnittlich guter Mitarbeiter war. Mit den beleidigten Vorgesetzten hatte er zudem keinen direkten Kontakt. Der klagende Beschäftigte leidet zudem an einem Grad der Behinderung von 20 und arbeitet mit seiner Ehefrau in Teilzeit, um die Betreuung des einjährigen Kindes und die Pflege der demezkranken Großmutter organisieren zu können.

Daher wäre hier unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Abmahnung als »gelbe Karte« ausreichend gewesen, um dem Beschäftigten künftig vor solchen Beleidigungen abzuhalten. Mangels Abmahnung kam hier auch eine fristgemäße Kündigung nicht in Betracht.

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Negerkuss führt nicht zur Kündigung«

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (22.06.2016)
Aktenzeichen 4 Sa 5/16
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