Einführung von Laufzetteln ist nicht mitbestimmungspflichtig

30. Januar 2013

Die Verwendung von Laufzetteln, auf denen der Erhalt von Arbeitsmitteln und Zutrittsberechtigungen einschließlich erforderlicher Belehrungen vermerkt ist, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Denn die bloße Standardisierung des Arbeitsverhaltens bewirkt keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten.

Der Fall

Bei der Arbeitgeberin gilt die Richtlinie „Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen“.

Hiernach wird für jeden Beschäftigten ein Laufzettel angelegt. Darauf vermerkt werden u.a. die ausgegebenen Arbeitsmittel, die Zugänge und Berechtigungen zu IT-Systemen, -Diensten und -Anwendungen einschließlich erforderlicher Belehrungen sowie Zutrittsberechtigungen zu Gebäuden, Räumen und Gegenständen.

Die Genehmigung der Arbeitsmittel, Zutrittsberechtigungen und Vollmachten wird auf dem Laufzettel durch Unterschriften des Kostenstellenverantwortlichen und des Beschäftigten dokumentiert. Der Laufzettel verbleibt im Original beim zuständigen Kostenstellenverantwortlichen, der Arbeitnehmer erhält eine Kopie. Bei einem Wechsel der Tätigkeit wird der Laufzettel aktualisiert.

Der Betriebsrat hält die Einführung der Laufzettel für mitbestimmungspflichtig. Diese berührten das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Es gehe der Arbeitgeberin darum, dass sich Arbeitnehmer in bestimmter, standardisierter Weise verhalten sollen.

Die Entscheidung

Das BAG hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verneint. Ein solches besteht nur bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dagegen sind Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird.

Hiervon ausgehend hat der Senat in folgenden Fallkonstellationen ein Mitbestimmungsrecht angenommen:

  • in der Anordnung des Arbeitgebers, für Angaben der Beschäftigten über den Besitz von Wertpapieren ein von ihm vorgefertigtes Formular zu verwenden (BAG v. 28.05.2002 - 1 ABR 32/01),
  • in der Anweisung, die Notwendigkeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit durch ein vorgegebenes Formular zu belegen (BAG v. 21.01.1997 - 1 ABR 53/96),


Entscheiden für die Richter war, dass der Arbeitgeber den Nachweis einheitlich von allen Arbeitnehmern in einer bestimmten Form verlangt und damit eine Regel aufstellt hat, die für alle - unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung – zu beachten war.

Dagegen hat der Senat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Bezug auf vorformulierte standardisierte Verschwiegenheitsvereinbarungen verneint. Die Abgabe derartiger Erklärungen ist ohne Einfluss auf die Art und Weise des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Nach diesen Grundsätzen ist die Verwendung der Laufzettel keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Angaben über den Erhalt von Arbeitsmitteln und Zutrittsberechtigungen einschließlich erforderlicher Belehrungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen. Diese sind Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Erbringung. Das verwendete Formular dient damit der Regelung des Arbeitsverhaltens und nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer. Die bloße Standardisierung des Arbeitsverhaltens bewirkt keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten.

Quelle:
BAG, Beschluss vom 25.09.2012
Aktenzeichen: 1 ABR 50/11

© bund-verlag.de (ts)

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