Mitbestimmung

Betriebsrat ist bei Personalplanung einzubinden

18. August 2017
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Bei der Personalplanung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aber unterrichten und sich mit ihm beraten. Für den betrieblichen Bereich ist der örtliche Betriebsrat zuständig, für die betriebsübergreifende Personalplanung der Gesamtbetriebsrat – so das LAG Baden- Württemberg.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob dem örtlichen Betriebsrat Unterlagen über den „Soll- Entgeltdurchschnitt“ zur Verfügung gestellt werden müssen, weil es sich dabei um Personalplanungen handelt. Im Unternehmen waren ein Gesamtbetriebsrat sowie örtliche Betriebsräte für die einzelnen Betriebe installiert. Der Arbeitgeber berechnete das Grundgehalt der Arbeitnehmer nach den Arbeitsaufgaben. Steuerungsgröße dafür waren die so genannten „Soll- Entgeltgruppendurchschnitte“, die das Arbeitserfordernis als „Musterbetrieb“ betriebsübergreifend vorgaben. Aufgrund der „Musterbetriebe“ wurden betriebsspezifische „Bereichs- Soll“  gebildet.

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

Im Rahmen der Personalplanung, worunter sowohl die Bedarfsplanung als auch die Bestandsplanung fällt hat der Arbeitgeber die Letztentscheidungsbefugnis. Die Planung unterliegt seiner unternehmerischen Freiheit. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aber rechtzeitig unterrichten und mit ihm über die Planung beraten (§ 92 Abs.1 BetrVG). Dafür muss er alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, aufgrund derer die Planung erfolgt.

Klare Vorgaben sind Personalplanung

Das Gericht stellt klar, dass es sich bei den „Soll- Entgeltgruppendurchschnitten“ nicht lediglich um Vorüberlegungen handele, die der Personalplanung vorgelagert und unverbindlich seien, sondern sie bereits klare Vorgaben darstellen. Die Führungskräfte orientieren sich daran, vergleichen die „Soll- Werte“ mit den tatsächlichen Werten und würden aufgrund der Durchschnitte konkrete Personalentscheidungen treffen. Dabei komme es nicht darauf an, ob das auch von der Arbeitgeberin beabsichtigt sei. Dem Betriebsrat seien daher die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Arbeitgeberin der Personalplanung zu Grunde legt.

Örtlicher Betriebsrat für betriebliche Personalplanung zuständig

Das Gericht stellt ferner klar, dass für die betriebliche Bereichsebene die örtlichen Betriebsräte und für betriebsübergreifende Personalplanung der Gesamtbetriebsrat nach § 50 BetrVG zuständig sei. Die Planungsvorgabe des Arbeitgebers bestimme daher über die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Da Rechtsbeschwerde eingelegt wurde ist die Sache zurzeit beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (Az.: 1 ABR 43/17). Wie es entscheiden wird bleibt abzuwarten.

© bund-verlag.de (jl)  

Quelle

LAG Baden- Württemberg (12.07.2017)
Aktenzeichen 2 TaBV 5/16
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