Arbeitsentgelt

Mitbestimmen bei Gehaltsbändern

07. Oktober 2016
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Sieht ein Tarifvertrag für Vergütungsgruppen Regelungen vor, die für das Gehalt einen bestimmten Bereich, ein so genanntes Gehaltsband, festlegen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Das gilt bei allen Fragen, die sich um das Ausgestalten dieses Bereichs und das Festlegen einzelner Kriterien drehen. Der Betriebsrat darf hierbei auch die Initiative ergreifen – so das LAG Düsseldorf.


In dem Rechtsstreit ging es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von Tarifgruppen, die ein Gehaltsband vorsehen. Ein solches Gehaltsband ist ein Rahmen innerhalb einer Tarifgruppe, in dem das Gehalt sich bewegen kann – hier beispielsweise 2.754 Euro bis 3.795 Euro in der Tarifgruppe 1. Die Tarifgruppen sind im geltenden Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Fahrwegdienste GmbH vom 1. Oktober 2012 (ETV FWD) sowie seinen Anlagen (Tarifgruppenverzeichnis, Monatsentgelttabelle, Erschwerniszulagen) geregelt. Weder im ETV FWD noch in seinen Anlagen noch im MTV FWD vom 1. Januar 2010 existieren Regelungen zum Umgang mit den neu geschaffenen Gehaltsbändern, etwa zur Frage der Ersteingruppierung oder einer etwaigen Entwicklung im Gehaltsband.

Die inhaltliche Ausgestaltung und die Festlegung von Kriterien und Grundsätzen für die Ersteingruppierung in und Änderungen innerhalb eines Gehaltsbandes unterliegt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Denn dieses Mitbestimmungsrecht greift in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung – also bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen sowie deren Änderung.

Mitbestimmungsrecht für faire Löhne

Auch den Hintergrund des Mitbestimmungsrechts führt das LAG aus: »Das Mitbestimmungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen.«

Konkrete Lohnhöhe darf Betriebsrat nicht regeln

Überlässt ein Tarifvertrag – wie hier – den Einzelvertragsparteien die Vereinbarung der Höhe des Entgelts, ohne eine Entgeltordnung aufzustellen, unterliegt die Festlegung und Gewichtung von Kriterien für eine betriebliche Lohnstruktur dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Beteiligungsrecht umfasst laut LAG die inhaltliche Ausgestaltung der Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien einschließlich der abstrakten Festsetzung der Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder anderen Bezugsgrößen.

Eine abschließende Regelung des Tarifvertrages, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 ausschließen könnte, ist hier nicht vorhanden. Die schlichte Regelung des Beginns und des Endes eines Gehaltsbandes für die definierten Tarifgruppen enthält eine solche Regelung nicht.

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auch nicht auf die konkrete Lohnhöhe, sondern ausschließlich auf die Festlegung der Kriterien, die für die Zuordnung der Arbeitnehmer in die jeweiligen Gehaltsgruppen entscheidend sind. Bei der Höhe des Lohns steht dem Betriebsrat nämlich gerade kein Mitbestimmungsrecht zu.

Ein Unterlassungsantrag des Betriebsrats, der darauf abzielte, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter im Rahmen eines Gehaltsbandes keine Lohnerhöhungen geben sollte, wurde als zu unbestimmt abgewiesen.

© bund-verlag.de – (mst)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Grundlagen der Betriebsratsarbeit: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)«  

Quelle

Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (10.08.2016)
Aktenzeichen 4 TaBV 135/15
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