Brustimplantate sind kein Einstellungshindernis

26. September 2016
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Kosmetische Brustimplantate sind kein Grund, einer Bewerberin die Einstellung in den Polizeidienst zu verweigern. Dies teilt das Münchener Verwaltungsgericht mit. Die Dienstelle kann ihre Ansicht, die Bewerberin sei besonders verletzungsgefährdet, nicht pauschal darauf stützen, dass sie Implantate trägt. Es komme auf die konkrete Beschaffenheit der Implantate und deren Platzierung an, so das Gericht.

Ablehnung wegen Implantaten

Eine Bewerberin hatte sich im Februar 2015 aus kosmetischen Gründen zwei Brustimplantate einsetzen lassen. Ihre Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst lehnte die Personalstelle des Polizeipräsidiums München ab. Die Dienststelle hatte sich auf die Ansicht des Polizeiarztes berufen, die Bewerberin sei aufgrund der Implantate gesundheitlich nicht mehr für den Polizeivollzugsdienst geeignet. Insbesondere beim Selbstverteidigungstraining und bei gefährlichen Einsätzen seien Beschädigungen der Implantate zu befürchten.

Einstellung vorläufig durchgesetzt

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat dem Eilantrag der Bewerberin stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, diese vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage in den Vorbereitungsdienst einzustellen. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Eilentscheidung der fachärztlichen Stellungnahme eines plastischen Chirurgen gefolgt, wonach im Fall der Antragstellerin unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Implantate (schnittfestes, hochmodernes Implantatmaterial) sowie deren Platzierung (unterhalb der Muskeln) kein erhöhtes Verletzungsrisiko im Polizeidienst besteht.

Verletzungsrisiko muss im Einzefall beurteilt werden

Demgegenüber sei die Bewertung des Polizeiarztes nach Ansicht des Vewaltungsgerichts zu pauschal und lasse die konkrete ärztliche Behandlung sowie den individuellen Heilungsverlauf der Antragstellerin unberücksichtigt. Hierdurch sei die fehlende gesundheitliche Eignung nicht ausreichend nachgewiesen, nämlich, dass bei der Bewerberin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Frühpensionierung oder erhebliche Ausfallzeiten zu befürchten seien.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim VGH München eingelegt werden.

© bund-verlag.de (ck)
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