Das Gebot der Schriftform

02. August 2017
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Verweigert der Personalrat seine Zustimmung zu einer Maßnahme des Arbeitgebers, dann muss er das schriftlich tun. Doch was bedeutet schriftlich? Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass nun auch E-Mails das sogenannte Schriftformerfordernis erfüllen. Unter welchen Voraussetzungen, zeigt der Beitrag von Andreas Gronimus in »Der Personalrat« 7-8/2017 . 

Schriftlichkeit im Beteiligungsverfahren

Lange Zeit war es in der Spruchpraxis der Gerichte die Regel, dass § 62 Abs. 2 Satz 4 PersVG 1955, nachfolgend § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG und die sachgleichen Regelungen des Landesrechts dann, wenn sie dem Personalrat abfordern, eine Zustimmungsverweigerung »schriftlich« zu erklären, auf die Schriftform des BGB Bezug nehmen.

Wohl hatten sich die Verwaltungsgerichte jeweils der Spruchpraxis der Zivilgerichte angeschlossen, soweit sie technische Entwicklungen in die »Schriftform« aufgenommen hatte. Anerkannt zulässig war daher die Abgabe »schriftlicher« Erklärungen durch Telegramm sowie per Telefax, obwohl bei Letzterem dem Empfänger eigentlich nur eine Kopie der Erklärung zugeht. Weiterhin überwiegend verneint wurde die Schriftform bei »einfachen« E-Mails ohne authentifizierten Absender.

Das Bundesverwaltungsgericht ist davon nun abgerückt.

Folgen für die Praxis

Eindeutig zu begrüßen ist, dass das BVerwG mit seinem Beschluss Anwendungssicherheit für die Praxis schafft. Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung zwar zu § 69 Abs. 2 BPersVG ergangen ist, es aber als sicher gelten muss, dass das BVerwG die Schriftlichkeit in der Mitwirkung nach § 72 Abs. 2 BPersVG ebenso wie in allen sachgleich formulierten Normen für die Landes- und Kommunalverwaltung ebenso auffassen wird. Sicher werden Personalräte dann, wenn sie über eine neuzeitliche IT-Ausstattung verfügen, es auch als Arbeitserleichterung empfinden, wenn sie sich für einzelne Arbeitsschritte nicht mehr in das Postkutschenzeitalter rückversetzen müssen. Personalräte, die noch »analog« arbeiten müssen, werden dazu andere Prioritäten entwickeln. Freilich sollte die Entscheidung nicht überdehnt werden. Sie stellt lediglich die E-Mail mit PDF-Anhang dem hergebrachten Fax gleich, weil letztlich in beiden Verfahren nur Kopien gesendet werden, nicht Originale. Der Beschluss des BVerwG entbindet auch nicht, als PDF-Vorlage zunächst die traditionelle, eigenhändig unterschriebene Urkunde zu erstellen. Unausgesprochen bleibt, weil im Verfahren nicht erheblich, ob dieses Original der Dienststelle nachgereicht werden muss oder beim Personalrat verbleiben kann. Da sich das BVerwG auf die Rechtsprechung des BAG bezieht, ist zu vermuten, dass letzteres zulässig ist.

Der Übertragungsweg E-Mail mit PDF-Anhang wirft in Gruppenangelegenheiten in den Verwaltungen, für die § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG oder eine sachgleiche Regelung in den Ländern gilt, keine zusätzlichen Probleme auf. Das wäre bei einer Zulassung einer »einfachen« E-Mail nach § 126b BGB ein zusätzlicher offener Punkt.

So bleibt am Ende wieder einmal der Wunsch, der Bundesgesetzgeber möge aus seinem bleiernen personalvertretungsrechtlichen Schlaf erwachen und dem nun über 40 Jahre alten BPersVG endlich eine umfassende Aktualisierung gönnen.

Praxistipp: Zugang der E-Mail

Nicht geändert hat sich die Rechtspraxis dazu, wann eine E-Mail als zugegangen gilt. Eine Zustimmungsverweigerung per E-Mail mit PDF-Anhang am letzten Tag der Äußerungsfrist bleibt daher ein hohes Risiko. Das gilt insbesondere, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am gleichen Tag geöffnet und ausgedruckt wird. In diesem Fall empfiehlt sich dann doch das Fax als sicherere Variante oder die persönliche Abgabe des Zustimmungsverweigerungsschreibens bei der Dienststelle.

Den vollständigen Beitrag von Andreas Gronimus lesen Sie in »Der Personalrat«, 7-8/2017.

© bund-verlag.de (mst)  

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