Konkurrentenklage

Kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Bewerber die Stelle gar nicht will

07. August 2013

Einem Bewerber, der die Besetzung einer Stelle mit einem Konkurrenten verhindern will, fehlt (zumindest) im Eilverfahren das Rechtschutzbedürfnis, wenn er die Bedingungen gar nicht akzeptieren will. Dies entschied das VG Kassel im Streit um die Stelle eines Kreisbrandinspektors.

Der Fall

Im vorliegenden Konkurrentenstreitverfahren geht es um die Stelle eines Kreisbrandinspektors beim Landkreis Kassel. Der Antragsteller hat sich auf diese Stelle beworben, Antragsgegner ist der Landkreis. Dieser hat die Stelle bereits mit einem Mitbewerber kommissarisch besetzt, der sie nach dem Willen des Landkreises auch dauerhaft innehaben soll. Der Antragsteller will dies mit seinem Eilantrag verhindern.

In einem ersten Verfahren war der Antragsteller erfolgreich: Er hatte das führere Auswahlverfahren vor dem VG Kassel erfolgreich angegriffen. Am 24.11.2012 schrieb der Landkreis die Stelle erneut aus, als Stelle für einen Beamten des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 oder für einen nach Tarif bezahlten Angestellten im öffentlichen Dienst.

Der Antragsteller ist derzeit Kreisbrandinspektor im Landkreis Fulda. Er wird als Beamter im höheren Dienst nach A 14 besoldet. Für den Fall, dass er die Stelle im Landkreis Kassel bekommt, will er eine Besoldung mindestens nach A 13. Dies sieht die Ausschreibung im Landkreis Kassel aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings nicht vor. Eine tarifliche Bezahlung als Angestellter lehnt der Antragsteller ab.

Die Entscheidung

Das VG Kassel hat den Eilantrag abgelehnt und ein Rechtsschutzbedürfnis des Bewerbers verneint. Nach Auffassung des VG muss der Landkreis Kassel die Stelle aber nicht höher einstufen. Daher würde es dem Antragsteller nichts nützen, wenn das Gericht im zweiten Auswahlverfahren Fehler feststellen würde. Denn selbst bei einem dritten Auswahlverfahren würde sich nichts daran ändern, dass die Stelle nicht so vergütet werden könne, wie es der Antragsteller wünsche.

Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller tatsächlich zur Verfügung stellt, um die ausgeschriebene Stelle als Kreisbrandinspektor auch zu der niedrigeren Besoldung zu besetzen. Das Gerichtsverfahren, durch das allenfalls ein neues Auswahlverfahren  ermöglicht würde, würde den Antragsteller daher seinem Ziel nicht näher bringen. Folglich fehle dem Antragsteller hier das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm ein Erfolg im gerichtlichen Verfahren keinerlei Vorteile bringen könne.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller noch Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.

Quelle:
VG Kassel, Beschluss vom 06.08.2013
Aktenzeichen: 1 L 628/13.KS
VGH Kassel, Pressemitteilung vom 6.8.2013

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Aufhebung der Ernennung im Konkurrentenstreit - Hintergrund und Folgen der aktuellen Rechtsprechung« von Frank Wieland, »Der Personalrat« 4/ 2011, S. 162–166.

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