Arbeitsentgelt

Der Chef zahlt nicht - was nun?

11. April 2016
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Lohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. Das ist unzulässig. Für die Betroffenen führt es zu Ärger und vielen Unannehmlichkeiten. Beschäftigte haben daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 40 Euro.

Grundlage für den Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist § 614 BGB, wonach »die Vergütung nach der Leistung der Dienste« zu entrichten ist. Das gilt, solange Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen keine anders lautende Regelung enthalten, etwa – was häufig der Fall ist – die Zahlung des Arbeitslohns am Anfang jedes Monats.

Arbeitgeber gerät »automatisch« in Verzug

Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht wie vereinbart, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat (dieses Gegenleistungsprinzip ist Voraussetzung für die Lohnzahlung), gerät er in Verzug, § 286 BGB. Eine Mahnung seitens des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich (kann aber auch nicht schaden), da für die Leistung, also die Lohnzahlung, ja ein Zeitraum (am 1., 15., 30. eines jeden Monats) vereinbart ist.

Neu: Höherer Zinssatz und Pauschale

Wichtig: Gemäß § 288 BGB kann der Gläubiger seinen Verzugsschaden und seine Verzugszinsen geltend machen. Seit dem 19.07.2014 gelten neue Vorschriften im BGB, eingeführt durch das »Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes« vom 22.07.2014 auf Grundlage der EU-Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

Die Neuregelung sieht unter anderem vor (§ 288 Abs. 2 BGB), dass bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Das gilt für Arbeitnehmer!

Außerdem enthält die Neuregelung die Möglichkeit, einen pauschalen Schadenersatz geltend zu machen (§ 288 Abs. 5), und zwar in Höhe von 40 Euro. Arbeitnehmer, die ihren Lohn nicht rechtzeitig erhalten, können diese Pauschale einfordern, ohne einen Nachweis über angefallene Kosten, etwa Portokosten oder ähnliches, erbringen zu müssen.

Ab Sommer 2016 gilt Regelung für alle Arbeitnehmer

Laut DGB Rechtsschutz GmbH gilt die Neuregelung zunächst nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 begonnen hat. Ab dem 30. Juni 2016 gilt die Regelung für alle Arbeitsverhältnisse.
Fallen Kosten an, die weit höher sind als 40 Euro, zum Beispiel Rechtsanwaltskosten, kann der Gläubiger diese als Verzugsschaden selbstverständlich weiterhin geltend machen.

Quelle:
Praxistipp »40 Euro Strafe für verspätete Lohnzahlung« der DGB Rechtsschutz GmbH vom 5.4.2016

© bund-verlag.de (mst)

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