Betriebsratswahl

Der Wahlvorstand darf nicht schlampen

18. Mai 2017
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Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Der Wahlvorstand muss die Wahl unverzüglich einleiten. Will er erst noch eine Schulung besuchen, so darf er damit nicht lange zuwarten. Zwei Monate sind zu viel. Das Arbeitsgericht kann den Wahlvorstand durch einen neuen ersetzen – so das LAG Berlin-Brandenburg.

Die Parteien streiten darüber, ob der Wahlvorstand die Regeln verletzt, wenn er mit der Durchführung der Wahl mehr als zwei Monate wartet.

Rechtlicher Hintergrund

Im Grundsatz hat der Wahlvorstand, sobald er eingesetzt ist, unverzüglich die Betriebsratswahl einzuleiten (§ 18 BetrVG). Unverzüglich heißt: er muss es so schnell wie möglich tun. Dabei kann er sich aber durchaus etwas Zeit lassen und beispielsweise eine notwendige Schulung besuchen. Sollte der Wahlvorstand aber zu lange zögern, kann beim Arbeitsgericht beantragt werden, einen anderen Wahlvorstand zu bestellen (§ 16 Abs. 2 BetrVG). Dies war hier der Fall.

Ein Verschulden ist nicht erforderlich

Ein mehr als zweimonatiges Zuwarten sei definitiv zu lang – so nun die Richter des LAG Berlin-Brandenburg. Dass der Wahlvorstand es nicht geschafft habe, binnen zwei Monaten eine Schulung zu organisieren und nicht mal einen geeigneten Schulungsträger auszuwählen, zeige, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Gerade wenn nur noch ein geschäftsführender Betriebsrat nach § 22 BetrVG bestehe, so sei es wichtig, die Wahl schnell durchzuführen, um bald einen neuen Betriebsrat ins Amt zu setzen. Weitere Verzögerungen haben sich daraus ergeben, dass der Wahlvorstand sich viel zu spät nach ausländischen Mitarbeitern erkundigt habe. Ein Verschulden sei – so die Richter – bei dem Versäumnis nicht relevant. Auch der Verweis auf die Erkrankung eines der Wahlvorstandsmitglieder sei nicht überzeugend, genau dafür seien Ersatzmitglieder vorgesehen. [adrotate group="2"]

Arbeitsgericht konnte einen neuen Wahlvorstand bestellen

Es sei nicht erheblich, dass auch der Arbeitgeber die von ihm zu verlangenden Mitwirkungshandlungen nicht zügig durchgeführt hat. Die Verzögerungen der Arbeitgeberseite könnten – so das LAG – das zögerliche Handeln des Wahlvorstandes nicht erklären oder gar rechtfertigen.

Daher sei es richtig, dass das Arbeitsgericht neue Wahlvorstandsmitglieder eingesetzt habe. Hierbei sind die Arbeitsgerichte bei der Auswahl der Mitglieder grundsätzlich frei. Die Heranziehung von betriebsfremden Gewerkschaftsmitgliedern sei – so die Richter – hier ebenfalls erforderlich gewesen. Nur – so die Richter – die außenstehenden Gewerkschaftsfunktionäre brächten die erforderliche Sachkunde für die zügige Einleitung und Durchführung einer Wahl mit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

© bund-verlag.de (fro)

 

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen 15 TaBV 1683/16
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