Wenn der Lehrer in den Ferien schwänzt

28. Juni 2016
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Ein Beamter kann seine Bezüge verlieren, wenn er dem Dienst weiterhin fern bleibt, obwohl der Amtsarzt ihm die Dienstfähigkeit bescheinigt hat. Das kann auch für die Dienstpflicht eines Lehrers während der Schulferien gelten − so das Bundesverwaltungsgericht.

Streit um Dienstfähigkeit eines Lehrers

Der Kläger war Lehrer an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Seit November 2009 leistete er keinen Dienst mehr und legte mehrere Atteste eines Facharztes vor. Eine amtsärztliche Untersuchung ergab dagegen, dass der Lehrer dienstfähig war. Trotz Aufforderung blieb er weiter dem Dienst fern. Nach einem Rechtsstreit teilte der Beamte seiner Schulleitung Anfang August 2010 mit, dass er bereit sei, zum ersten Schultag nach den Sommerferien seinen Dienst wieder aufzunehmen.

Sperre der Dienstbezüge für die Fehlzeit

Das Land entzog dem Lehrer daraufhin in einem Bescheid wegen »schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst« seine Dienstbezüge. Die Sperre solle bis zu dem Tag gelten, an dem sich wieder zum Dienst bereit erklärt hatte. Der Lehrer klagte gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster wiesen die Klage des Lehrers ab. Soweit es um die Unterrichtsverpflichtung des Klägers im Schuljahr 2009/2010 ging, ist das Verfahren abgeschlossen.

Bezugssperre gilt auch die Sommerferien

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nun entschieden, dass das Land die Bezüge auch für die Fehlzeit in der Sommerferien 2010 zu Recht gesperrt hat. Der Verlust der Dienstbezüge ist eine beamtenrechtliche Sanktion. Sie wird im hier entschiedenen Fall nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (BbesG in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz (LBG NRW) verhängt.

Wann kann die Besoldung entzogen werden?

Rechtsgrundlage für den Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ist § 9 BBesG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Die Sperre setzt voraus, dass der Beamte gegen seine nach Zeit und Ort konkretisierte (»formale«) Dienstleistungspflicht verstoßen hat. Nach dem hier maßgeblichen Landesrecht besteht für beamtete Lehrer in den Schulferien keine derart konkrete Dienstleistungspflicht. Die allgemeine Dienstpflicht zur Fortbildung und Planung des Unterrichts genüge dafür nicht. Zudem müssen Lehrer nach dem geltenden Landesrecht auch ihren Erholungsurlaub in die Schulferien legen.

Verletzung einer dienstlichen Obliegenheit

Dennoch verliert der Lehrer seine Dienstbezüge für den Zeitraum der Sommerferien. Nach einem längeren Streit um die Dienstfähigkeit treffe den Lehrer eine aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis folgende Obliegenheit: Er müsse seinem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er seine bisherige Verweigerungshaltung aufgebe.

Beamter muss von sich aus Klarheit schaffen

Es müsse Klarheit darüber herrschen, ob er sich weiter als dienstunfähig ansehe oder nicht. Die Schulleitung müsse wissen, ob und ab wann sie für das nächste Schuljahr den Lehrer wieder für den Unterricht einplanen könne. Unterlasse der Lehrer diese Anzeige, erstrecke sich der Verlust der Bezüge auch in die Schulferien fallenden Zeitraum bis zu dem Tag, an dem der Lehrer erkläre, dass er bereit sei, den Dienst wieder aufzunehmen.

Quelle:

BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 24.14

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.06.2016

© bund-verlag.de (ck)
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