Betriebsratswahl 2018

Die wichtigsten Grundlagen

13. Februar 2017
betriebsratswahl
Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl ist das gesetzlich vorgegebene Verfahren zur Einsetzung eines Betriebsrats im Betrieb. Dies erfolgt durch Wahl der Betriebsratsmitglieder durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs.

Rechtliche Einordnung

Der Betriebsrat als demokratische Interessenvertretung der Belegschaft wird durch eine Wahl in das Amt berufen. Dies kann durch eine erstmalige Konstituierung in Betrieben erfolgen, in denen es bisher keinen Betriebsrat gab, aber auch ein schon länger bestehender Betriebsrat bedarf der Neuwahl in regelmäßigen, durch das Betriebsverfassungsgesetz festgelegten, Zeiträumen. Die Wahl erfolgt durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes. Die Anforderungen, die das Gesetz an die richtige Durchführung der Betriebsratswahl stellt, sind generell als sehr hoch zu bewerten. Anfechtbarkeit bei formalen Fehlern Fehler im Wahlverfahren können zu einer Wahlanfechtung oder in besonders schweren Fällen sogar zur Feststellung der Nichtigkeit führen. In beiden Fällen sind Neuwahlen erforderlich, die die ungestörte Tätigkeit des Betriebsrats erheblich beeinträchtigen und im Regelfall nur dem Arbeitgeber Vorteile verschaffen. Im Vordergrund des Wahlverfahrens steht dabei immer der Gedanke, dass dem demokratischen Willen der Belegschaft ausreichend Geltung verschafft werden muss. Ist durch das Ergebnis der Betriebsratswahl in Frage gestellt, ob dem Wählerwillen ausreichend Rechnung getragen wurde, besteht immer das Risiko der Wahlwiederholung.

Überblick

Wahlvorstand als erstes Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt. Die Durchführung der Betriebsratswahl erfordert zunächst die Bildung eines Wahlvorstandes. Dieser ist ein vom Betriebsrat gebildetes Gremium, welches für die Zeit der Wahl die Aufgabe der autonomen und korrekten Durchführung der Wahl hat. Sofern im Betrieb bisher noch kein Betriebsrat existiert hat, erfolgt die Bildung durch einen im Unternehmen vorhandenen Gesamtbetriebsrat oder einen im Konzern vorhandenen Konzernbetriebsrat. Existieren auch diese Gremien nicht, wird der Wahlvorstand durch die Wahl in einer Wahlversammlung, die von den Beschäftigten des Betriebs gebildet wird, bestimmt. Einladen können zu dieser Wahlversammlung drei oder mehr Arbeitnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

Das Wahlverfahren selbst lässt sich grob in die Abschnitte Vorbereitung der Wahl, Einleitung und Durchführung der Wahl und Abschluss der Wahl einteilen. In allen Abschnitten ergeben sich Wahlschritte, die besonders fehlerträchtig sind. Darunter fällt z. B. die korrekte Ermittlung und Angabe der gesetzlich vorgegebenen Fristen sowie die Prüfung der Wahlvorschläge für die Kandidaturen oder auch die Auszählung und Prüfung der Stimmzettel sowie die Ermittlung der gewählten Personen.

Da das Wahlverfahren komplex ist und Fehler zur Anfechtbarkeit führen können, ist eine gute Information und Anleitung des Wahlvorstands sehr wichtig. Das Wahlpaket "Betriebsratswahl 2018" hilft Wahlvorständen beim Vorbereiten und Durchführen der Betriebsratswahl. Die Schritt-für-Schritt Handlungsanleitung, Mustervorlagen die ausgereifte Wahl-Software ermöglichen die rechtssichere Vorbereitung der Betriebsratswahl 2018.

Wahlverfahren

Vereinfachtes Verfahren bis 50 Arbeitnehmer, bis 100 optional Gem. § 14 Abs. 2 BetrVG ist immer das normale Wahlverfahren einschlägig, wenn nicht ausnahmsweise das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung kommt. In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmer findet gem. § 14 a Abs. 1 BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren zwingend Anwendung. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das vereinfachte Wahlverfahren gem. § 14 a Abs. 5 BetrVG zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden. Die wesentlichen Merkmale des vereinfachten Wahlverfahrens sind:

  • Mehrheitswahl statt Verhältniswahl
  • abgekürzte Fristen
  • vereinfachte Formalien

Einstufiges Wahlverfahren ist Regel Innerhalb des vereinfachten Wahlverfahrens ist nochmals zwischen dem zweistufigen und dem einstufigen Verfahren zu unterscheiden. Bei erstmaliger Wahl eines Betriebsrats im Betrieb kommt das zweistufige Verfahren zur Anwendung, d. h. gem. § 14 a Abs. 1 Abs. 2 BetrVG erfolgt die Wahl des Wahlvorstandes und des Betriebsrats in zwei getrennten Wahlversammlungen. In den übrigen Fällen kommt das einstufige Verfahren zur Anwendung, d. h. Bestellung des Wahlvorstandes durch den Betriebsrat und Wahl des Betriebsrats in einer darauf folgenden Wahlversammlung.

Die « genannt), verbleibt es bei der Zuordnung der Kandidaten zu dem Wahlvorschlag, auf dem ihre Kandidatur beim Wahlvorstand eingereicht wurde. Der Wahlvorschlag wird in diesem Zusammenhang auch als »Liste« bezeichnet. Auf dem späteren Stimmzettel werden nur die einzelnen Listen unter ihrem jeweiligen Kennwort und mit den ersten beiden Kandidaten angegeben. Der Wähler hat immer nur eine Stimme und kann daher auch nur maximal eine Liste ankreuzen. Die Situation ist insofern mit der Stimmabgabe für eine Partei z. B. bei Bundestags- oder Landtagswahlen vergleichbar. [adrotate group="2"]

Einleitung der Wahl

Die Wahl wird mit durch den Wahlvorstand eingeleitet. Das Wahlausschreiben stellt eine schriftliche Information an die Belegschaft des Betriebes dar, dass demnächst Betriebsratswahlen anstehen und wie diese abzulaufen haben. Der zwingende Inhalt des Wahlausschreibens wird in § 3 Abs. 2 WO vorgegeben. So sind z. B. der Wahltag und -ort, wichtige Fristen, die Größe des Betriebsrats, die Anzahl von Sitzen für das Minderheitengeschlecht etc. anzugeben. Wählerliste alle wahlberechtigten Arbeitnehmer Gleichzeitig mit Aushang des Wahlausschreibens muss die gegen die Richtigkeit der Wählerliste für die Arbeitnehmer. Dennoch ist die Wählerliste auch nach Ablauf der Frist laufend durch den Wahlvorstand zu aktualisieren, wenn z. B. Arbeitnehmer vor dem Wahltag aus dem Betrieb ausscheiden oder neu eingestellt werden. Zugleich beginnt mit Aushang des Wahlausschreibens eine weitere Frist zu laufen, nämlich die . Wahlvorschläge sind schriftliche Vorschläge für die Kandidaten zur Betriebsratswahl. Erforderlich für die Kandidatur ist das passive Wahlrecht, welches ebenfalls vom Wahlvorstand bei Vorliegen der Wahlvorschläge zu prüfen ist.

Fristen

Bei der Durchführung der Wahlen spielen Fristen eine besondere Rolle. Die Berechnung der für die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste relevante Zwei-Wochen-Fristen erfolgt gem. §§ 186 ff. BGB. Danach beginnt die Frist gem. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag, der auf den Tag des Aushangs des Wahlausschreibens folgt, zu laufen. Sie endet gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem der Aushang des Wahlausschreibens erfolgte. Mit »Benennung« ist in diesem Fall die Entsprechung z. B. zwischen einem Mittwoch als Ereignistag des Aushangs des Wahlausschreibens und einem Mittwoch als Fristende gemeint. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich das Ende der Frist gem. § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Solange ein solcher Tag allerdings innerhalb der Frist liegt, hat er auf die Länge der Frist keine Auswirkungen. Beispiel: Aushang des Wahlausschreibens am 01.04. (Freitag). Beginn der Frist am 02.04. um 00:00 Uhr. Ende der Frist am 15.04. (Freitag) um 24:00 Uhr. Wäre der 15.04. ein gesetzlicher Feiertag, würde sich das Ende der Frist auf den 18.04. (Montag) verschieben. Fehler bei Fristen sind fatal Der jeweilige Ablauf der Zwei-Wochen-Fristen ist im Wahlausschreiben taggenau anzugeben. Fehler in diesem Bereich können fatale Folgen haben, denn die Fristen sind gesetzlich vorgeschrieben und damit verbindlich. Sie dürfen durch den Wahlvorstand weder verlängert, noch verkürzt werden (vgl. BAG 09. 12. 1992 – 7 ABR 27/92). Ein Fehler trägt daher immer das Risiko einer späteren Wahlanfechtung in sich. Im Hinblick auf die Einreichung der Wahlvorschläge muss der Wahlvorstand im Wahlvorstandsbüro vor Ort sein, um diese mindestens am letzten Tag der Frist bis zum Fristablauf persönlich in Empfang nehmen zu können (vgl. BAG 25. 05. 2005 – 7 ABR 39/04). Denn er ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO zur unverzüglichen Prüfung des Inhalts verpflichtet. Findet er in einem Wahlvorschlag Fehler, muss er dem Vertreter des Wahlvorschlags die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Daher müsste das Wahlvorstandsbüro am letzten Fristtag eigentlich bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass ausnahmsweise eine Verkürzung der Frist am letzten Fristtag auf das durchschnittliche Arbeitszeitende des überwiegenden Teils der Belegschaft zulässig ist (vgl. DKKW-Homburg, § 4 WO Rn. 11 f.). In Voll-Schicht-Betrieben scheidet eine Verkürzung dagegen regelmäßig aus.

Durchführung der Wahl

Einsprüche gegen die Wählerliste Sobald das Wahlausschreiben ausgehängt und die Einleitung der Wahl damit abgeschlossen ist, beginnt das eigentliche Wahlverfahren. Innerhalb der Zwei-Wochen-Fristen muss der Wahlvorstand ggf. Einsprüche der Arbeitnehmer gegen die Wählerliste prüfen und eingereichte Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit hin kontrollieren. Sobald die Kandidaten feststehen, sind die Wahlvorschläge auszuhängen und im Betrieb bekanntzumachen. Ab der Bekanntmachung stellt sich dann auch die Frage der Zusendung von Briefwahlunterlagen.

Bestimmten wahlberechtigten Arbeitnehmern muss die Gelegenheit gegeben werden, ihre betreffen die Anfertigung der Stimmzettel, die Organisation eines Wahllokals und die Besorgung einer Wahlurne und von Wahlkabinen. Am Wahltag selbst ist der Wahlvorstand mit mindestens zwei Personen im Wahllokal anwesend und organisiert die Stimmabgabe. Wählen dürfen nur Personen, die am Wahltag auf der Wählerliste stehen, daher ist ihre laufende Aktualisierung wichtig.

Abschluss der Wahl

Nach dem Ende der persönlichen Stimmabgabe erfolgt die öffentliche Stimmauszählung durch den Wahlvorstand. Je nach Wahlart (Mehrheitswahl oder Verhältniswahl) sind die gewählten Personen zu ermitteln und zu benachrichtigen. Die Gewählten müssen ihre Wahl entweder ausdrücklich annehmen oder ablehnen, oder die Annahme wird mit Ablauf von drei Tagen nach der Benachrichtigung fingiert. Sobald die Namen der neuen Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, sind diese öffentlich bekannt zu geben. Gleichzeitig muss der Vorsitzende des Wahlvorstands zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats einladen.

Hinweise für die Beschäftigten

Aktives und passives Wahlrecht Für die Beschäftigten ist die Teilnahme an der Betriebsratswahl 2018 eine wichtige Gelegenheit, Einfluss auf die Belange ihres Betriebes zu nehmen. Der Betriebsrat als demokratisch gewählte Interessenvertretung hat durch das BetrVG weit reichende Mitbestimmungsrechte bei der Leitung des Betriebes. Der Betriebsrat hat daher auch die Möglichkeit, auf die Arbeitsbedingungen positiven Einfluss zu nehmen. Insbesondere hat er als Vertreter der Belegschaft das Recht, kollektive Interessen durchzusetzen, die der einzelne Arbeitnehmer aufgrund seiner Abhängigkeit vom Arbeitgeber nur mit erhöhtem Risiko für sein Arbeitsverhältnis einfordern könnte.

Die Mitarbeiter haben daher das Recht, sowohl über ihr Wahlrecht Einfluss auf die Besetzung des Betriebsrats zu nehmen, als auch sich selbst über eine Kandidatur zur Wahl zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass das aktive bzw. das passive Wahlrecht gegeben ist. Eine hohe Wahlbeteiligung ist dabei die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Betriebsratstätigkeit, um dem Betriebsrat vor allem gegenüber dem Arbeitgeber die ausreichende Legitimation zu verschaffen.

Für die Beschäftigten ergeben sich während der Durchführung der Wahl verschiedene Möglichkeiten zur Mitwirkung, die im Sinne des Demokratieprinzips auch genutzt werden sollten. Folgende Verfahrensschritte sind in diesem Zusammenhang wesentlich:

  • Teilnahme an der Wahlversammlung zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrats im Betrieb
  • Dortige Stimmabgabe
  • Einreichung eines Einspruchs gegen die Wählerliste: Kandidatur und/oder Leistung von Stützunterschriften
  • Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Beantragung der Briefwahl
  • Stimmabgabe bei der Wahl
  • Ggf. Wahlanfechtung bei Unregelmäßigkeiten

Hinweise für die Mitbestimmung

Amtszeit mit Konstituierung Die Einsetzung des neu gewählten Betriebsrats erfolgt auf einer konstituierenden Sitzung, zu der der Vorsitzende des Wahlvorstands innerhalb einer Woche nach dem Wahltag die neu gewählten Betriebsratsmitglieder einladen muss. Die Sitzung wird so lange vom Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet, bis ein Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters des neuen Betriebsrats bestimmt wurde. Damit ist die Wahl endgültig abgeschlossen. Mit der Konstituierung nimmt das neu gewählte Gremium aber nicht allen Fällen sofort seine Amtsgeschäfte auf. Bei der Neuwahl eines bereits bestehenden Betriebsrats beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats nämlich erst, wenn die Amtszeit des alten Betriebsrats geendet hat. Sollte dies am Tag der Konstituierung des neuen Betriebsrats noch nicht der Fall sein, ist der Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats erst noch abzuwarten. Anfechtung bis 2 Wochen Auch der neue Betriebsrat kann noch in die abgelaufene Wahl involviert werden, wenn es nämlich zu einem gerichtlichen Verfahren gegen die Wirksamkeit der Wahl kommt. Ein solches richtet sich nicht gegen den Wahlvorstand, der dann auch nicht mehr im Amt ist, sondern gegen den Betriebsrat. Gem. § 19 BetrVG kann eine Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde. Derartige Fehler führen immer zur erfolgreichen Anfechtung, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass durch den Fehler das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Dies bedeutet, dass die abstrakte Auswirkung grundsätzlich ausreicht, nur wenn unter allen Umständen eine Auswirkung ausgeschlossen ist, ist ein Fehler unschädlich. Die Anforderungen an eine unanfechtbare Wahl sind daher sehr hoch. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Wahlanfechtung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Sie richtet sich immer gegen den neu gewählten bzw. noch amtierenden Betriebsrat, nicht gegen den Wahlvorstand. Wenn die Wahlanfechtung erfolgreich war, führt dies zum Wegfall des Gremiums und es müssen Neuwahlen eingeleitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Maßnahmen des Betriebsrats behalten aber ihre Gültigkeit. Die Wahlanfechtung wirkt daher nicht auf den Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats zurück. Nichtigkeit der Betriebsratswahl Unabhängig von einer Wahlanfechtung gibt es auch Fälle der sog. Nichtigkeit der Wahl. Eine solche liegt vor, wenn in einem so hohen Ausmaß gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer demokratischen Willensbildung durch die Belegschaft nicht mehr besteht. Dies kommt z. B. für Fälle von extremer Wahlbehinderung oder Wahlmanipulation in Betracht. Die Nichtigkeit kann von jedermann geltend gemacht werden und unterliegt keiner Frist. Wenn sie erfolgreich ist, führt dies zum Wegfall des Betriebsrats ab dem Beginn seiner Amtszeit, sie wirkt also zeitlich zurück.

Autoren:
Rechtsanwältin Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf

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