Öffentlicher Dienst

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

04. Januar 2016

Begeht ein Beamter unter Ausnutzung seiner Dienststellung innerdienstlich einen besonders schweren Diebstahl, so kommen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme drastische Reaktionen in Frage. Selbst bei nur geringwertiger Beute kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis folgen. So das BVerwG.

Was war passiert? Ein beamteter Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus 50 € aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war er zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nun ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Denn auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an.

Wert der Beute unerheblich

Auch der Aspekt der relativen Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beamten nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit ist hier nämlich wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen.

Der Beamte hat den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Der Milderungsgrund ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet ist und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat, der zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Kein Milderungsgrund ersichtlich

Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen hat, liegen nicht vor.

Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände führt dazu, dass der Beamte nicht im Beamtenverhältnis verbleiben kann.

Quelle:

BVerwG, Urteil vom 10.12.2015
Aktenzeichen: 2 C 6.14
PM des BVerwG Nr. 104/2015 vom 10.12.2015

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»OVG Rheinland-Pfalz vom 4.6.2013, 11 B 10431/13 (Leitsatz) – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Manipulieren eines Zeiterfassungsgerätes« in »Der Personalrat« 4/2014, Ausgabe 4, S. 142

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