Abmahnung

Drei Fragen zur Abmahnung

05. Februar 2016

Die Abmahnung ist die »gelbe Karte« im Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber kann sie ziehen, wenn der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Was Beschäftigte und Betriebsrat bei einer Abmahnung tun können, beantwortet Ariane Mandalka, Autorin des soeben erschienenen Ratgebers zur Abmahnung.

1. Bund-Verlag: Was sollte/kann ein Arbeitnehmer machen, wenn er eine Abmahnung erhält?

Ariane Mandalka:

Bei einer unberechtigten Abmahnung sollte der Beschäftigte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Dieses kann er auch gerichtlich durchsetzen. Es ist aber zweckmäßig, vorab die innerbetriebliche Konfliktlösung zu suchen und zunächst Beschwerde beim Betriebsrat wegen ungerechter Behandlung einzulegen. Dieses hat zwei Vorteile. Zum einen verhandeln die Interessenvertreter mit dem Arbeitgeber auf „Augenhöhe“, zum anderen gelangt der Arbeitnehmer so auch „aus der Schusslinie“.
Liegt eine berechtigte Abmahnung vor, so kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zu den Personalakten geben, die erst mit der Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden darf.

2. Bund-Verlag: Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Betriebsrat, um den Arbeitnehmern bei einer Abmahnung zu helfen?

Ariane Mandalka:

Der Betriebsrat hat zwar kein Beteiligungsrecht vor Ausspruch der Abmahnungen, ist aber eine Abmahnung erteilt, hat er mehrere Möglichkeit, den Beschäftigten zu unterstützen oder vermittelnd tätig zu werden: So besteht der Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds im Rahmen der Beschwerde beim Arbeitgeber gemäß § 84 BetrVG, der Betriebsrat kann eine an ihn gerichtete Beschwerde des Arbeitnehmers gemäß § 85 Abs. 1 BetrVG prüfen und - wenn er diese für unberechtigt hält -, beim Arbeitgeber die Abhilfe verlangen. Kann der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber über die Berechtigung der Beschwerde nicht einigen, so kann er sogar die Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 BetrVG anrufen.

3. Bund-Verlag: Wie wird die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung geprüft?

Ariane Mandalka:

Zunächst einmal muss die Abmahnung als Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung der Dokumentations-, Hinweis- und Warnfunktion genügen. Eine Abmahnung ist dann rechtswidrig, wenn sie inhaltlich unbestimmt ist, auf unzutreffenden Tatsachen oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens beruht, unverhältnismäßig ist oder der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr hat.
Aber Achtung: Ist die Abmahnung sachlich berechtigt, behält sie bei bloßer formeller Unwirksamkeit ihre Hinweis- und Warnfunktion in Bezug auf etwaige spätere Kündigungen.

Die Interviewpartnerin:

Ariane Mandalka

ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei schwegler rechtsanwälte, Frankfurt/Main.

Buchtipp: Mehr zum Thema Abmahnung lesen Sie hier:

Ariane Mandalka: Abmahnung – Ratgeber für Arbeitnehmer und ihre Interessenvertretung , 1. Aufl. 2016, 207 Seiten, ISBN: 978-3-7663-6478-4, Bund-Verlag
Ladenpreis: € 19,90

Ein Blick in das Buch:

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