Unfallversicherung

Einsteigen in eigene Wohnung ist kein Arbeitsunfall

23. Mai 2016
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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit beschäftigen oft die Gerichte. Ist der dienstliche Zusammenhang gegeben, liegt ein Arbeitsunfall vor. Stürzt allerdings ein Arbeitnehmer beim Versuch, in seine Wohnung einzusteigen, um den für dienstliche Fahrten nötigen Autoschlüssel zu holen, so ist es kein Arbeitsunfall. Hier überwiege das private Interesse – so das LSG Baden-Württemberg.


Die Arbeitnehmerin war in einer Gaststätte beschäftigt. Sie bemerkte im Laufe des Vormittags, als sie mit ihrem Pkw Lebensmittel einkaufen sollte, dass ihr Schlüsselbund fehlte und wollte zuhause den Ersatzschlüssel holen. Sie verständigte einen Schlüsseldienst und ließ sich von ihrem Arbeitgeber nach Hause fahren.

Als der Schlüsseldienst ihr eröffnete, die Türe müsse aufgefräst werden, lehnte sie dies ab und versuchte, durch ein angelehntes Fenster in ihre Wohnung einzusteigen. Dabei stürzte sie ab und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Wegen der Spätfolgen wurde ihr von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt.

Ihren Antrag auf Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalles lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft hingegen ab. Der Unfall habe nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun. So sahen das auch die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und wiesen die Klage der Frau ab.

Privatwirtschaftliche Handlung stand im Vordergrund

Zwar war ein betrieblicher Zusammenhang dadurch gegeben, dass der Arbeitgeber das Holen des Ersatzschlüsselbundes verlangte, um betrieblich veranlasste Lebensmitteleinkäufe für die Gaststätte mit dem Auto der Klägerin zu tätigen. Jedoch lässt die Art und Weise der geplanten Zurücklegung des Weges in die Wohnung, nämlich das Einsteigen durch das Schlafzimmerfenster, eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz von überragender Bedeutung erkennen.

Es standen nicht betriebliche Erfordernisse, sondern das Vermeiden von Beschädigungen der Wohnungstür infolge Auffräsens durch den Schlüsseldienst im Vordergrund. Damit hat sich kein betriebliches, sondern ein den privaten Umständen zurechenbares Risiko verwirklicht.

Hintergrund zu Wegeunfällen:

Nicht nur am Arbeitsplatz selbst, sondern auch auf dem direkten Weg dorthin und zurück nach Hause genießen Beschäftigte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch setzt ein sog. Wegeunfall stets einen sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit voraus. Wege, die aus sog. eigenwirtschaftlichen Motiven zurückgelegt werden, fallen nicht hierunter. Der berufliche Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz des Versicherten muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. © bund-verlag.de (ls)

Quelle

LSG BW (11.05.2016)
Aktenzeichen L 3 U 3922/15
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