Arbeitgeberhaftung

Eishockey-Profi erhält keinen Schadenersatz für Doping-Sperre

06. September 2016
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Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

Ein Eishockey-Profi, der mit einer Doping-Sperre belegt wurde, kann deshalb von seinem Verein keinen Schadenersatz verlangen. Der Verein als Arbeitgeber sei nicht dafür verantwortlich, dass der Spieler eine Ausnahmegenehmigung für Medikamente beantragt, die er einnehmen muss. Auch spätere Äußerungen des Vereins-Geschäftsführers in der Presse seien nicht mehr ursächlich für den Schaden – so das Arbeitsgericht Düsseldorf.


Ein Eishockey-Profispieler hatte seinen ehemaligen Club auf Schadenersatz verklagt. Er war im Winter 2014/2015 mit einer Dopingsperre belegt worden. Er hatte ein gegen die Doping-richtlinien verstoßendes Medikament eingenommen, Die erforderliche Ausnahmegenehmigung der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) hatte er nicht eingeholt.

Er wirft dem Verein unter anderem vor, dass der Geschäftsführer den Vorgang in der Presse falsch dargestellt habe. Vor dem Arbeitsgericht klagte er auf Schadenersatz in Höhe von in Höhe von rund 244.000,00 Euro für entgangene Gewinne, Ruf- und Imageschäden sowie Rechtsverfolgungskosten.

Verein haftet nicht für Fehler der Ärzte

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Kläger den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament unterzeichnet hatte, das aber bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) nicht einging, sei dem beklagten Verein jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Ärzte seien insoweit keine Erfüllungsgehilfen. Der Verein war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, die Meldung abzugeben. Die für den Fall einer Verletzung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Klauseln zur medizinischen Betreuung seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

Aussagen in der Presse nicht ursächlich für Sperre

Für das Gericht kam es auch nicht darauf an, ob eine Äußerung des Vereins-Geschäftsführers über den Spieler in Teilen unrichtig gewesen sein könnte. Dieser hatte öffentlich erklärt, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten. Selbst wenn diese Äußerung  unrichtig gewesen sei, stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Denn der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass dieses Fehlverhalten ursächlich für etwaige Einkommensverluste gewesen sei.

Keine Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Auch eine Entschädigung in Geld stehe dem Kläger nicht zu. Es fehle bereits an einer schweren Pflichtverletzung, bei der keine Möglichkeit bestanden habe, auf andere Weise Genugtuung zu verlangen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einzulegen.

AiB-Lesetipp:

»Die Haftung des Arbeitgebers - Eine systematische Darstellung anhand der Rechtsprechung« von Brent Schwab in der AiB 7-8/2012, S. 2012, S. 446–450.
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