Ausbildung

Eltern haften für falsche BAFöG-Angaben

16. November 2016
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Quelle: industrieblick_Dollarphotoclub

Wer studiert oder eine Ausbildung macht, kann Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen. Die Berechnung wirkt oft kompliziert, hängt aber maßgeblich davon ab, ob der Antragssteller unterhaltspflichtige Eltern hat und wie hoch deren Einkommen ausfällt. Verschweigt ein Elternteil einen wesentlichen Teil seiner Einkünfte, kann das zuständige Amt von diesem Ersatz verlangen. Der Schadenersatz ist auf die zuviel gezahlte Leistung beschränkt - so das Bundesverwaltungsgericht.

Vater verschweigt Abfindung seines Arbeitgebers

Der Sohn des Klägers absolviert eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Das Amt für Ausbildungsförderung bewilligte ihm für das Jahr 2010 BAFöG-Leistungen. Dabei legte es wie gesetzlich vorgegeben das Einkommen der Eltern im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde, hier also das Jahr 2008. Der Vater teilte mit, er werde im Jahr 2010 bei seinem Arbeitgeber ausscheiden und daher ein wesentlich niedrigeres Einkommen als im Jahr 2008 beziehen. Daraufhin stellte der Sohn beim Amt einen so genannten Aktualisierungsantrag. Diesem Antrag gab das Amt für Ausbildungsförderung statt. Der Auszubildende erhielt auf Grundlage der Angaben seines Vaters für das Jahr 2010 rund 5.400 Euro Ausbildungsförderung. Die Leistung stand unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Im Antragsformular hatte der Vater allerdings nicht angegeben, dass er im Jahr 2010 eine Abfindung seines Arbeitgeber in Höhe von 58.000 Euro erhalten sollte und auch ausgezahlt bekam.

BAFöG-Amt erhält Überzahlung zurück

Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung davon Kenntnis erlangte, forderte es den Vater auf, die für das Jahr 2010 geleistete Förderung in voller Höhe zu ersetzen. Dagegen hat der Vater Klage erhoben. Er machte geltend, er habe allenfalls 1.400 Euro zu ersteatten. Die übrige Förderung in Höhe etwa 4.000 Euro habe er nicht zu ersetzen. Denn in diesem Umfang hätte das Amt seinem Sohn die Förderung auch dann gewähren müssen, wenn er sein Einkommen vollständig angegeben hätte. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Vater Recht. Dieser ist nach § 47a BAföG verpflichtet, den für seinen Sohn zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Denn das Amt hatte die Ausbildungsförderung aufgrund seiner vorsätzlich unvollständigen Angaben über sein voraussichtliches Einkommen im Jahr 2010 gewährt.

Ersatzpflicht nach zivilrechtlichen Maßstäben

Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts. Deshalb ist der zu Unrecht geleistete Betrag derjenige, der zivilrechtlich als Schaden anzusehen ist. Nach den zivilrechtlichen Maßstäben ist zu berücksichtigen, dass der Aktualisierungsantrag bei vollständigen und zutreffenden Angaben des Klägers zu seinem voraussichtlichen Einkommen im Jahr 2010 abgelehnt und seinem Sohn Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahr 2008 geleistet worden wäre. Hinsichtlich dieses Betrages ist dem Amt für Ausbildungsförderung durch die unvollständige Angabe des Klägers kein Schaden entstanden. Der zu ersetzende Betrag besteht also in der Differenz zwischen dem Förderungsbetrag und der tatsächlich erbrachten Leistung.

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