Entschädigung ist steuerpflichtig

21. September 2016
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Quelle: Stephan Dinges_Dollarphotoclub

Wo Arbeit bezahlt wird, ist das Finanzamt nicht weit: Auch die Entschädigungszahlungen, die ein Beamter der Feuerwehr für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH). Die Entscheidung betrifft viele Feuerwehrleute, die in den vergangenen Jahren Entschädigungen für Mehrarbeit erhalten haben.


Im Ausgangsverfahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete an diesen eine Ausgleichszahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 Euro. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadensersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Steuerpflicht bestätigt. Nach seinem Urteil zählen zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt keine Rolle.

Erbrachte Arbeit ist Grund der Zahlung

Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.

Quelle:

BFH, Urteil vom 14.06.2016 Aktenzeichen IX R 2/16 BFH, Pressemitteilung Nr. 60 vom 14.09.2016

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Was tun bei Arbeitszeitverstößen?« von Rudolf Buschmann in »Der Personalrat« 6/2015, S. 8-12. © bund-verlag.de (ck)
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