Betriebliche Ordnung

Essverbot am Arbeitsplatz nur mit Betriebsrat

13. Oktober 2016
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Quelle: pixabay

Alles darf der Arbeitgeber nicht auftischen: Will er anordnen, dass Beschäftigte eines Callcenters nicht am Arbeitsplatz essen dürfen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Denn es handelt sich regelmäßig um eine Frage der betrieblichen Ordnung, entschied das LAG Berlin-Brandenburg. Bestreitet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht,  kann der Betriebsrat ihm vom Arbeitsgericht untersagen lassen, die Weisung zu erteilen.


Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Callcenter. Sie ließ ihre Beschäftigten am 25.01.2016 darüber informieren, dass »das Essen am Arbeitsplatz untersagt« sei; hierfür und für die Vorbereitung von Speisen stehe die Küche zu Verfügung. Der Betriebsrat wies am gleichen Tage auf die Notwendigkeit seiner Beteiligung hierbei hin. Darauf reagierte die Arbeitgeberin mit einem Hinweis auf Hygiene und Gesundheitsschutzüberlegungen.

Arbeitgeber bestreitet Mitbestimmungsrecht

Der Betriebsrat erwirkte beim Arbeitsgericht (ArbG) Berlin eine einstweilige Verfügung. Dem Arbeitgeber wurde aufgegeben, die Anordnung vorläufig zu unterlassen. Das ArbG Berlin entschied, bei der Anordnung gehe es um das so genannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Dafür ordnet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. Sie machte geltend, ihre Anordnung an die Mitarbeiter betreffe nicht die Ordnung im Betrieb, sondern regle das Arbeitsverhalten und sei daher nicht mitbestimmungspflichtig. Die Anordnung solle verhindern, dass die Tastaturen von Bürogeräten und anderes Equipment im Eigentum des Arbeitgebers durch Brotkrümel beschädigt oder beschmutzt würden.

Essensverbot betrifft betriebliche Ordnung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab ebenfalls dem Betriebsrat Recht und wies die Besachwerde der Arbeitgeberin zurück. Die Verfügung des ArbG Berlin bleibt – für den Betrieb, in dem der Betriebsrat amtiert – in Kraft, bis das ArbG Berlin in der Hauptsache (Aktenzeichen 28 BV 1524/16) rechtskräftig entschieden hat. Durch die Weisung werde das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander koordiniert, nämlich die Nutzung der betrieblichen Küche zur Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten. Zwar könne eine Weisung doppelten Charakter haben und zugleich auch das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter betreffen. Allerdings sei es der Arbeitgeberin in diesem Fall ersichtlich um Ordnungsgesichtspuntke gegangen. Auch soweit die Arbeitgeberin erklärt, sie habe mit der Weisung auch die Beschmutzung und Beschädigung von Bürogegenständen verhindern wollen, ändert dies nichts am Charakter der Maßnahme. Denn auch dieser Aspekt habe alleine oder wenigstens prioritär Gesichtspunkte des Zusammenwirkens der Arbeitnehmer, also gerade der Ordnung im Betrieb, zum Inhalt.

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Die streitige Anordnung war daher mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Da die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats übergangen hat, steht diesem ein Unterlassungsanspruch zu, um zukünftige Verletzungen seines Mitbestimmungsrechts zu verhindern.  Dieser Anspruch kann der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.

Dafür besteht auch ein so genannter Verfügungsgrund, weil die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der streitigen Angelegenheit ganz grundsätzlich in Abrede gestellt und demnach dessen Rechtsposition andauernd verletzt habe, auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dieser Sache. Das müsse der Betriebsrat nicht hinnehmen, betont das LAG Berlin-Brandenburg.

© bund-verlag.de (ck)  

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (12.07.2016)
Aktenzeichen 7 TaBVGa 520/16
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