Ex-Funktionär muss sich DDR-Rente anrechnen lassen

02. März 2017
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Quelle: dessauer_Dollarphotoclub

Ein pensionierter Beamter, der aus einer Tätigkeit mit besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR eine Rente bezieht, muss sich diesen Betrag auf seine Versorgungsbezüge anrechnen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der ehemalige Leitende Regierungsdirektor hatte Anfang der 1980er Jahre an der SED-Parteihochschule „Karl Marx“, die dem Zentralkomitee der SED zuzuordnen ist, sein Studium beendet und war dann in unterschiedlichen Funktionen in der DDR tätig. Nach der Wiedervereinigung wurde er vom Bundesrechnungshof zunächst als Angestellter und schließlich 1994 als Beamter übernommen. Für seine Tätigkeit in der DDR erhielt er eine gesetzliche Rente von etwa 800 Euro – der Betrag wurde von seiner Pension abgezogen.

Systemnähe wird vermutet

Seine Klage dagegen hatte keinen Erfolg: Gemäß § 12a Beamtenversorgungsgesetz und § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz sind Zeiten für eine Tätigkeit nicht ruhegehaltfähig, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen war. Bei einem Absolventen der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung der DDR kann das vermutet werden, so das BVerwG. Die Parteihochschule sei die höchste Bildungseinrichtung der SED gewesen und habe der Kaderauslese gedient. Es sollten zuverlässige, disziplinierte und marxistisch geschulte Funktionäre aufgebaut werden. Nach dem Gesetz werden auch Zeiten vor dem Besuch der Parteihochschule von dem Ausschluss erfasst. Da die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bereits mit dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr beginnt, reicht auch der Ausschluss so weit zurück.

Systemnähe spricht für Grundeinstellung

Diese Regelung ist laut BVerwG verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit, namentlich zur hier in Rede stehenden Vorschrift des § 30 BBesG, eine besonders weite Typisierungsbefugnis eingeräumt. In diesem Rahmen durfte er auch typisierend annehmen, dass sich die für die Übertragung einer Tätigkeit mit besonderer Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung bereits in Zeiten vor dieser Übertragung herausgebildet hat.

Grundversorgung gesichert

Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, weil jedem Ruhestandsbeamten nach dem Gesetz zumindest die Mindestversorgung verbleibt. Im konkreten Fall liegen die Gesamtbezüge des Klägers sogar etwas höher.

© bund-verlag.de (mst)

 
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