Betriebsrat

Keine Mitbestimmung bei Facebook-Auftritt

14. Januar 2015

Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber seine Seite im sozialen Netzwerk Facebook abschaltet. Auch bei der Einrichtung von Facebook-Seiten sowie bei deren Pflege durch die Mitarbeiter hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Die Facebook-Seite stellt keine »technische Einrichtung« im Sinne von § 87 Nr. 6 BetrVG dar.

In einem Beschlussverfahren verlangt der Konzernbetriebsrat von der Arbeitgeberin, ihre Seite auf www.facebook.com abzuschalten. Die Arbeitgeberin ist ein medizinischer Dienstleister. Sie nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, die sie verarbeitet und veräußert.

Blutbank richtet Facebook-Seite ein
Sie eröffnete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite facebook-Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf diese bei den Spendeterminen in Flugblättern hin. Auf der Facebook-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht .

Der Konzernbetriebsrat meint, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu. Die facebook-Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter zu überwachen. Die Arbeitgeberin erhalte personenbezogene Daten der Mitarbeiter. Zudem sei anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden zu den Mitarbeitern möglich. Die Arbeitgeberin erklärte, sie sehe die Facebook-Seite lediglich als »Kummerkasten« und als Marketinginstrument. Zudem nutze sie die ergänzenden technischen Möglichkeiten nicht für Kontrollen.

LAG sieht Facebook-Seite nicht als Überwachungsinstrument
Das LAG Düsseldorf hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen. Dem Betriebsrat steht bei der Einrichtung der Facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.

Eine solche Einrichtung setzt voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Die Möglichkeit, die Facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, ist ebenfalls keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Mitarbeiter an der Facebook-Seite werden ebenfalls nicht überwacht
Anders ist dies bei den Mitarbeitern, welche die Facebook-Seite pflegen, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Da dies aber zehn Mitarbeiter betrifft, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, sind Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Quelle
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015
Aktenzeichen 9 Ta BV 51/14
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung 5/15 vom 12.01.2015

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»IT-Mitbestimmung – kein schwarzes Loch« von Jochen Brandt in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2015, S. 43-45.

© bund-verlag.de (ck)

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