Arbeitslosengeldsanktion

Vermittlungsvorschlag: Fehlender Postrücklauf spricht nicht für Zugang

17. April 2013

Ein vom Jobcenter mit einfachem Brief versandter Vermittlungsvorschlag gilt nicht schon deshalb als dem Arbeitssuchenden zugegangen, weil beim Jobcenter kein Postrücklauf zu verzeichnen ist. Die Behörde darf sich auch nicht auf eine Zugangsfiktion gemäß § 37 Abs. 2 SGB X (analog) berufen.

Der Fall:
Die Klägerin erhält Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter versandte mit einfachem Brief ein Vermittlungsvorschlag an sie. Am gleichen Tag sollte - laut Verbisvermerk (Vermerk im zentralen Informationsmanagementsystem, Anm. d. Red.) des persönlichen Ansprechpartners - der Vermittlungsvorschlag auch telefonisch mit ihr besprochen worden sein. Nachdem sich die Frau nicht beworben hatte und auch auf ein Anhörungsschreiben nicht reagierte, stellte das Jobcenter den Eintritt einer Minderung des Arbeitslosengeldes II fest.

Die Frau bestritt nun den Vermittlungsvorschlag erhalten zu haben. Das Jobcenter meint, ein entsprechender Postrücklauf sei nicht zu verzeichnen gewesen. Allein der Vortrag, die Post nicht erhalten zu haben, reiche nicht aus, Zweifel am Zugang der Einladung aufkommen zu lassen.

Die Entscheidung:
Die Frau hatte mit ihrer Klage vor dem SG Karlsruhe Erfolg.

Das Jobcenter kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frau den Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Daran ändert auch die in § 37 Abs. 2 SGB X normierte Zugangsfiktion nichts. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt worden ist, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Bei einem Vermittlungsvorschlag handelt es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt in diesem Sinne.

Auch bei einer analogen Anwendung von § 37 Abs. 2 SGB X, würde dies an dem fehlenden Nachweis des Zugangs nichts ändern. Zum einen gilt die Bekanntgabefiktion nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. Dabei besteht weitgehende Einigkeit dahingehend, dass Zweifel bereits dann vorliegen, wenn der Zugang überhaupt bestritten wird. Da die Frau den Zugang bestritten hat, oblag es hier dem Jobcenter, den Zugang nachzuweisen.

Zum anderen ist es aber auch ständige Rechtsprechung, dass die Zugangsfiktion nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich in der Akte ein Vermerk über die Aufgabe zur Post befindet. Ein Verbisvermerk erfüllt diese Anforderungen nicht.

Quelle:
SG Karlsruhe Urteil vom 27.3.2013,
Aktenzeichen: S 12 AS 184/13
SG Karlsruhe-online

(c) bund-verlag.de (ts)

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