Diskriminierung

»Frauen an die Macht!!« – verstößt nicht gegen AGG

04. April 2016

Eine Stellenanzeige mit der Überschrift »Frauen an die Macht!!« und und die gezielte Ansprache von Bewerberinnen ist nicht diskriminierend. Sie verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Männliche Bewerber haben keinen Entschädigungsanspruch. So jedenfalls die Entscheidung des ArbG Köln.

Der Arbeitgeber, ein Autohaus mit ausschließlich männlichen Verkäufern, hatte eine Stellenanzeige mit der Überschrift »Frauen an die Macht!!« geschaltet. Darin hieß es unter anderem: »Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin«. Auf diese Anzeige hin wurde eine Verkäuferin eingestellt.

Diskriminierung wegen des Geschlechts?

Der Kläger fühlte sich deswegen als Mann benachteiligt und machte vor dem Arbeitsgericht Köln eine Entschädigung geltend.

Die Richter entschieden zu Ungunsten des Klägers. Dazu führen sie aus, dass die Stellenanzeige zwar durchaus einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot enthalte, da sie sich nur an Verkäuferinnen richte.

Behandlung ausnahmsweise zulässig

Diese unterschiedliche Behandlung sei aber wegen der Besonderheiten der Angelegenheit ausnahmsweise zulässig.

Der Arbeitgeber habe überzeugend dargelegt, dass er das Ziel verfolge, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen. Dazu führte er konkret aus, dass

  • der Frauenanteil unter den Kunden des Autohauses bei 25-30% liege,
  • bestimmte Einstiegsmodelle bei Frauen besonders gefragt seien und
  • es schon ausdrückliche Kundennachfragen nach einer Verkäuferin gegeben habe.


Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegt werden.

Quelle:

ArbG Köln, Urteil vom 10.02.2016
Aktenzeichen: 9 Ca 4843/15
PM des ArbG Köln vom 08.03.2016

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Beschwerdestelle nach dem AGG – Hier kann der Betriebsrat mitbestimmen« von Benjamin Biere in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 2/2010, S. 84 - 88

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