Sozialversicherung

Freie Mitarbeiterin als abhängig Beschäftigte

23. Dezember 2016
Putzfrauen_40718810
Quelle: © Michael Schütze / Foto Dollar Club

Wer in den Betrieb einer Firma eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet, ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Personen, die ihr eigenes Kfz für die Arbeit einsetzen müssen. Denn allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stellt noch kein unternehmerisches Risiko dar, das auf eine selbstständige Tätigkeit schließen lässt. So das Hessische Landessozialgericht im Falle einer freien Mitarbeiterin im Servicebereich.

Freie Mitarbeiterin beantragt Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status

Eine Frau aus dem Landkreis Offenbach ist seit dem Jahr 2003 als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Full-Service-Hygienelösungen anbietet. An vier Tagen wöchentlich lieferte die 64-jährige Frau Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledige Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme. Im Jahr 2011 beantragte sie die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte hierauf fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist. Denn die Firma bestimme das Tätigkeitsgebiet der Frau, gebe ihr Anweisungen, kontrolliere deren Arbeit und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem müsse die Frau Kleidung der Firma tragen. Demgegenüber begründe der Umstand, dass die Frau ein eigenes Fahrzeug nutzen müsse, keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit wies die Rentenversicherung darauf hin, dass das Auto in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen müsse.

Der Einsatz eines eigenen Fahrzeugs allein begründet keine selbstständige Tätigkeit

Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Die Frau sei in den Betrieb der Firma eingegliedert. Sie habe täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto anbringen müssen. Sie sei damit gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte. Denn die Frau habe nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.

© bund-verlag.de (ls)

 
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren