Kinderbetreuung

Für Streiktage gibt´s kein Geld zurück

09. Dezember 2016
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Eltern haben keinen Anspruch auf eine teilweise Rückzahlung von Kita-Beiträgen, wenn ihre Kinder wegen eines Streiks an einzelnen Tagen in ihrer Kindertagesstaette oder im Kinderhort nicht betreut wurden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden entschieden.

Die Kläger, ein Hochschullehrer und seine Frau, sind die Eltern einer Tochter, die nach der Schule einen Kinderhort der beklagten Landeshauptstadt besuchte. Hierfür erhob die Landeshauptstadt einen Kostenbeitrag von damals 66,82 EUR pro Monat, der einen Teil der tatsächlichen Betreuungskosten (bis zu 30 %) abdeckt. Im März 2014 und im April, Mai und Juni 2015 fand streikbedingt in dem Hort an einzelnen Tagen keine Betreuung statt.

Eltern fordern Erstattung für Streiktage

Die Kläger begehrten von der Stadt die Verminderung ihres Elternbeitrags in dem Umfang, in dem streikbedingt keine Betreuung erfolgte. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie berief sich auf ihre Elternbeitragssatzung, die vorsieht, dass Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führen.

Streiks machen Beiträge nicht unverhältnismäßig

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage der Eltern abgewiesen. Für eine Rückgewähr der Beiträge gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Satzungsbestimmung, wonach Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führen, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Anspruch auf Minderung des Elternbeitrags nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch oder den Regelungen des kommunalen Abgabenrechts im Einzelfall sei hier nicht gegeben, weil die streikbedingten Ausfälle höchstens vier Tage pro Monat betrugen. Damit liege noch keine Unverhältnismäßigkeit des Elternbeitrags vor.

Berufung zugelassen

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen, die binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden kann.

Lesetipp:

»Kommunen haften für fehlende KiTa-Plätze«, bund-verlag.de vom 01.11.2016 © bund-verlag.de (ck)
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