Eltern haben keinen Anspruch auf eine teilweise Rückzahlung von Kita-Beiträgen, wenn ihre Kinder wegen eines Streiks an einzelnen Tagen in ihrer Kindertagesstaette oder im Kinderhort nicht betreut wurden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden entschieden.
Die Kläger, ein Hochschullehrer und seine Frau, sind die Eltern einer Tochter, die nach der Schule einen Kinderhort der beklagten Landeshauptstadt besuchte. Hierfür erhob die Landeshauptstadt einen Kostenbeitrag von damals 66,82 EUR pro Monat, der einen Teil der tatsächlichen Betreuungskosten (bis zu 30 %) abdeckt. Im März 2014 und im April, Mai und Juni 2015 fand streikbedingt in dem Hort an einzelnen Tagen keine Betreuung statt.