Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auch durch Klage möglich

26. Mai 2014

Die nach dem AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Hierfür genügt der rechtzeitige Eingang bei Gericht, wenn die Klage »demnächst« zugestellt wird, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Fall:

Die Beklagte betreibt Hallenbäder und Freibäder. Die Klägerin ist wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose (MS) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert.

Nach dreijähriger Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bewarb sie sich um eine entsprechende Stelle bei der Beklagten. Diese stellte ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung in Aussicht.

Klägerin sei wegen Behinderung nicht in der Lage geforderte Tätigkeit auszuüben

Anlässlich einer Besichtigung des zukünftigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin ihre Behinderung mit. Die Beklagte zog daraufhin das Vertragsangebot zurück. Wegen der Behinderung sei die Klägerin nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben.

Verspätete Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung

Die Klägerin erhob ohne gesonderte außergerichtliche Geltendmachung Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese Klage wurde der Beklagten einen Tag nach Ablauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zugestellt.

Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 90,40 Euro sowie eine Entschädigung in Höhe von 4.500,00 Euro zu. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage wegen Nichteinhaltung der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ab.

Die Entscheidung:

Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG wies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landesarbeitsgericht.

Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG abgelaufen

Problematisch war hier die Wahrung der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Demnach können Entschädigungsansprüche wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Diese Klage wurde hier aber erst einen Tag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zugestellt.

Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO

Das BAG hat zu Gunsten der Klägerin eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO angenommen. Dafür hat es sich einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen. Danach ist § 167 ZPO grundsätzlich auch anwendbar, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnte.

Nur in Sonderfällen kommt die Rückwirkungsregelung nicht zur Anwendung. Im Fall des § 15 Abs. 4 AGG ist jedoch keine solche Ausnahme gegeben.

Quelle:
BAG, Urteil vom 22.05.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 662/13
PM des BAG Nr. 25/14 vom 22.05.2014

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