Betriebsratswahl

Ausschließliche Briefwahl ist rechtswidrig

23. Januar 2015

Die Entscheidung des Wahlvorstands, bei der Wahl ausschließlich die schriftliche Stimmabgabe zuzulassen, kann die Wahl unwirksam machen, weil die Briefwahl nur ausnahmsweise zulässig ist. Vor dem LAG Düsseldorf wartete ein schriftlich gewählter Betriebsrat die Entscheidung nicht ab und erklärte seinen Rücktritt.

Vor dem Landesarbeitsgericht /(LAG) Düsseldorf stritten die Beteiligten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin ist eine Gesellschaft, die in den Bereichen Reinigung und Sicherheit sowie Gastronomie und Catering tätig ist. Sie beschäftigt ca. 1.450 Mitarbeiter, von denen 40 bis 50 in der Zentrale tätig sind.

Wahlvorstand ordnete schriftliche Stimmabgabe an
Viele der übrigen Mitarbeiter sind im Schichtdienst eingesetzt und an verschiedenen Einsatzorten im Stadtgebiet tätig, u.a. auf dem Messegelände, in Schulen, oder Bürogebäuden. Der Wahlvorstand ordnete für alle Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe an. Am 26.03.2014 wurde auf diese Weise ein 15köpfiger

Betriebsrat gewählt. Die antragstellende Gewerkschaft ist der Ansicht, die generelle Anordnung der Briefwahl sei unzulässig und rügt weitere Fehler. Der Betriebsrat hält die Wahl für wirksam. Er begründet die generelle Anordnung der Briefwahl u.a. mit den unterschiedlichen Einsatzorten und Schichtarbeitszeiten der Mitarbeiter.

Arbeitsgericht verwarf die Betriebsratswahl
Das ArbG Essen hat in seinem Beschluss vom 21.08.2014 die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt (ArbG Essen, Beschluss vom 21.08.2014 – 5 BV 45/14). Die Voraussetzungen für eine generelle Anordnung der Briefwahl hätten gemäß § 24 der Wahlordnung 2001 nicht  vorgelegen. Bereits für die mindestens 40 Mitarbeiter in der Zentrale wäre eine persönliche Stimmabgabe möglich gewesen.

Betriebsrat kündigt Rücktritt an
Nachdem das LAG Düsseldorf in der Verhandlung am 14.01.2015 diese Bedenken geteilt hatte, kündigte der Betriebsrat an, in der nächsten

Betriebsratssitzung seinen Rücktritt zu beschließen, um den Weg für Neuwahlen freizumachen. Damit wäre das Verfahren erledigt. Nur falls der Betriebsrat nicht zurücktritt, verkündet das LAG am 28.01.2015 eine Entscheidung in der Sache.

Hintergrund: Briefwahl ist gesetzlicher Ausnahmefall

Das BetrVG und die Wahlordnung (WO) lassen die schriftliche Stimmabgabe, auch Briefwahl genannt, sowohl im normalen als auch im vereinfachten Wahlverfahren zu, allerdings nur als Ausnahmefall (vgl. § 24 WO BetrVG).

Dies wird mit dem erhöhten Risiko von Wahlmanipulationen begründet. In der WO sind diese Fälle (persönliche Verhinderung, berufsbedingte Abwesenheit z. B. von Außendienstmitarbeitern) aufgeführt.

In der Vergangenheit wurden bereits häufiger Betriebsratswahlen für unwirksam erklärt, weil der Wahlvorstand die generelle Briefwahl angeordnet hatte, ohne dass die Voraussetzungen von § 24 WO bei allen Beschäftigten vorlagen (vgl. z. B. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10 und LAG Hamm, Beschluss vom 16.11.2007 - 13 TaBV 109/06).

Quelle:
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung 06/2015 vom 14.01.2015
Aktenzeichen 7 TaBV 62/14

Lesetipps der AiB-Redaktion:

  • »Die Stimmabgabe - So lassen sich Fehler vermeiden« von Klaus Ulrich in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2013, S. 574–577.
  • »Die Briefwahl - Orientierungshilfe für den Wahlvorstand« von Sandra B. Carlson in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2009, S. 707-711.


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