Personalratswahl

Gewählt wird, wo man arbeitet

22. Dezember 2015

Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben keine Wahlberechtigung zum Personalrat der bisherigen Dienststelle nach einer Gestellung an eine andere Dienststelle. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden – gerade noch rechtzeitig vor den Personalratswahlen 2016 im Bund und in sieben Bundesländern.

Im Verfahren ging es um die Frage, bei welcher Dienststelle ein Beschäftigter während der Zeit seiner Personalgestellung den Personalrat wählen darf. Aktuell eingesetzt war der Mitarbeiter bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sein Wahlrecht wollte er in der Bundespolizeidirektion ausüben, also für die Wahl zum Personalrat in der gestellenden (vorherigen) Dienststelle.

Welcher Personalrat ist der richtige?

Der Antragsteller ist nicht berechtigt, an der Wahl bei der vorherigen Dienststelle teilzunehmen und infolgedessen auch nicht (bei künftigen Wahlen) in das Wählerverzeichnis der gestellenden Dienststelle einzutragen, entschieden die Leipziger Richter.

Die Wahlberechtigung und die Frage, wer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, beurteile sich nach § 13 BPersVG. Neben der Vollendung des 18. Lebensjahrs setzt die Wahlberechtigung nach ständiger Rechtsprechung die Beschäftigteneigenschaft sowie die Dienststellenzugehörigkeit voraus – die Dienststellenzugehörigkeit fehle hier. Denn der Beschäftigte habe diese mit dem Beginn seiner Gestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verloren.

Dienststellenzugehörigkeit ist entscheidend

Entscheidend ist die Eingliederung in die Dienststelle. Dafür ist laut BVerwG maßgeblich, »dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt«. Dementsprechend geht die Wahlberechtigung zum Personalrat mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle verloren. An diesem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Maßstab zur Dienststellenzugehörigkeit ist auch in den Fällen der Personalgestellung festzuhalten.

Zwar sei die gestellende Dienststelle weiterhin die Arbeitgeberin. Die Belange des jeweiligen Beschäftigten sollten jedoch von der Personalvertretung wahrgenommen werden, die am ehesten zu seinem Wohl (vgl. § 2 Abs. 1 BPersVG) tätig werden könne. Das ist laut Gericht der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienst- bzw. Arbeitsleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt, und die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht.

Subjektive Belange sind unbeachtlich

Die Möglichkeit im Vorfeld der Überlassung an die andere Dienststelle, mit dieser einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, ändert nichts an der rechtlichen Einordnung bezüglich der Dienststellenzugehörigkeit. »Nach der Konzeption der §§ 4 und 13 BPersVG ist die (fort-)bestehende Dienststellenzugehörigkeit anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Subjektive Elemente wie die Bereitschaft der Beschäftigten, der Dienststelle zuzugehören oder sich ihr zugehörig zu fühlen, spielen demnach keine Rolle«, heißt es im Beschluss.

Auch die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) finden hier keine Anwendung. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 AÜG seien nicht erfüllt, da hier Besonderheiten des Personalvertretungsrechts Vorrang hätten: Eine Besonderheit des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestehe darin, dass § 13 BPersVG das aktive Wahlrecht an die tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle nach Weisung des Dienststellenleiters knüpfe. Diese Eingliederung fehle hier.

Erwähnt werden sollte noch, dass sich das BVerwG mit der Frage befasst hat, ob der Wahlvorstand als Beteiligter des Verfahrens zu sehen ist. Das Amt des Wahlvorstandes (der Bundespolizeidirektion) erlischt mit der Bestellung des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung, die spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag stattzufinden hatte (vgl. § 34 Abs. 1 BPersVG). Mangels Existenz verliert der Wahlvorstand damit seine Beteiligtenfähigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 

Quelle: 

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2015
Aktenzeichen: 5 P 12.14
Rechtsprechungsdatenbank des Bundesveraltungsgerichts

© bund-verlag.de (mst)

Buchtipp der Online-Redaktion:

»Tipps für neu- und wiedergewählte Personalratsmitglieder« von Herbert Deppisch, Robert Jung, Erhard Schleitzer, Bund-Verlag, 220 Seiten, kartoniert, 3. Auflage 2016, 16,90 Euro, ISBN: 978-3-7663-6456-2

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