Altersdiskriminierung

Konzept 60plus ist keine Diskriminierung

21. März 2016

Bietet ein Arbeitgeber seinen Führungskräften an, mit einer Abfindung früher in den Ruhestand zu gehen, so verstößt dieses Angebot nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Das entschied das BAG im Falle eines Verkaufsleiters bei Daimler. Eine Ungleichbehandlung läge – so das Gericht – dann nicht vor, wenn das Angebot für alle Personen in gleicher Position gelte und jeder frei über die Annahme entscheiden könne.

Der 1952 geborene Kläger war von 1985 bis 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie beschäftigt, seit 1995 als Verkaufsleiter PKW in einer der Niederlassungen.

Im Arbeitsvertrag war eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte dann das sogenannte »Konzept 60+« für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah.

Als die Beklagte dem Kläger Mitte 2003 ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages anbot, ließ dieser sich nicht lange bitten und nahm es an.

Ablösung des »Konzepts 60+« durch das »Konzept 62+«

Im Jahr 2012 trat an die Stelle des »Konzepts 60+« dann das »Konzept 62+«. Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des »Konzepts 60+« hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 das Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen.

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag i.H.v. 123.120 Euro. Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2012 griff der Kläger nicht an.

Ansprüche nach dem AGG?

Der Kläger sieht sich sowohl durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als auch dadurch wegen des Alters benachteiligt, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihm eine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das »Konzept 62+« anzubieten. Er verlangt daher die Feststellung, dass die Beklagte ihm nach § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat, außerdem Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigte die für die Beschäftigte ungünstigen Entscheidungen der Vorinstanzen.

Denn die behaupteten Ansprüche des Klägers scheitern bereits daran, dass dieser durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG).

Identifizierung der maßgeblichen Vergleichsgruppe

Das gilt zunächst, soweit die Beklagte dem Kläger ein Vertragsangebot nach dem »Konzept 60+« unterbreitet hat, das vom Kläger angenommen wurde. Sofern in die Vergleichsbetrachtung nur die anderen leitenden Führungskräfte einbezogen werden, wurde der Kläger nicht anders als diese behandelt. Sofern die maßgebliche Vergleichsgruppe die Gruppe der Mitarbeiter unterhalb der Ebene der leitenden Führungskräfte sein sollte, wurde der Kläger nicht ungünstiger als diese behandelt.

Ihm wurde durch das Angebot der Beklagten lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das »Konzept 62+« ist der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.

Quelle:

BAG, Urteil vom 17.03.2016
Aktenzeichen: 8 AZR 677/14
PM des BAG Nr. 14/16 vom 17.03.2016

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Beschwerdestelle nach dem AGG – Hier kann der Betriebsrat mitbestimmen« von Benjamin Biere in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 2/2010, S. 84-88

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