Arbeitszeit

Gutschrift für durch Unwetter verlorene Arbeitszeit

24. März 2015

Bestimmt eine Betriebsvereinbarung, dass Beschäftigten die Arbeitzeit gutgeschrieben wird. wenn wegen einer »Naturkatastrophe« nicht gearbeitet werden kann, schließt dies auch Verspätungen auf dem Weg zur Arbeit mit ein.

Sturmtief »Ela« sorgt für Verkehrshindernisse

Der Betriebsrat eines Versicherungsunternehmens will durchsetzen, dass die Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung durchführt und den betroffenen Mitarbeitern ausgefallen Arbeitzeit gutschreibt.

Am 09.06.2014 kam es unter anderem im Bereich Düsseldorf zu einem Unwetter mit orkanartigen Böen. Dies führte im Stadtgebiet dazu, dass zahlreiche Bäume auf die Straßen stürzten.

Mehrere Mitarbeiter der Versicherung trafen an diesem Tag zum Teil gar nicht, zum Teil mit erheblichen Verspätungen an ihrem Arbeitsplatz ein. Es war ihnen auf Grund von umgestürzten Bäumen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, ihre Arbeitsplätze zu erreichen.

Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit

Bei der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (BV). In § 13 der BV hieß es u.a.

»Unberührt der Regelung des § 616 BGB, des MTV für das private Versicherungsgewerbe und der BV »Arbeitsordnung und Sozialleistungen« werden die Zeiten folgender Arbeitsausfälle dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben:



g) Naturkatastrophen (Nachweis nur bei lokalem Auftreten erforderlich).«

Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Mitarbeitern die Arbeitsausfälle in Folge des Sturms vom 09.06.2014 im Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin meint, dass eine Zeitgutschrift gemäß § 13 g) BV nur zu erteilen sei, wenn wegen einer Naturkatastrophe in ihrem Betrieb nicht gearbeitet werden könne.

Arbeitsausfall umfasst auch das Wegerisiko

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Er kann von der Arbeitgeberin die Durchführung der BV aus eigenem Recht verlangen.

Diese begründet abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen eines Arbeitsausfalls bei Naturkatastrophen, der das Wegerisiko mit einschließt.

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko auch bei Naturkatastrophen. Gelangt er deshalb nicht zur Arbeit, hat er keinen Vergütungsanspruch. § 13 g) BV enthielt indes eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung.

Der in der BV verwendete Begriff des »Arbeitsausfalls« ist weit zu verstehen und umfasst das Wegerisiko, zumal dieses auch an anderen in anderen Buchstaben von § 13 BV angesprochen ist.

Durchführungsanspruch des Betriebsrats

Mit der Entscheidung, dass dem Betriebsrat ein Durchführungsanspruch zusteht, hat das LAG zugleich anerkannt, dass die Arbeitnehmer der Versicherung gemäß der BV einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen des Sturms »Ela« haben können.

Ob und inwieweit dies bei dem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich der Fall war, müssen diese jetzt individuell klären. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Quelle:
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015
Aktenzeichen: 9 TaBV 86/14
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.03.2015

Lesetipp der AiB-Redaktion
Zum Durchführungsanspruch des Betriebsrats und seiner schnellen Durchsetzung: »Wenn es schnell gehen muss« von Staack/Sparchholz in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2015, Ausgabe 3, S. 44-47«

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