Fristlose Kündigung

Hitlergruß gegen Betriebsratsvorsitzenden

26. Oktober 2016
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Wer einen Kollegen mit Hitlergruß und ausgestrecktem Arm grüßt, verliert seinen Job. Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht akzeptabel ist – so das Arbeitsgericht Hamburg. Ein Beschäftigter beleidigte den Betriebsratsvorsitzenden nach einer Auseinandersetzung auf einer Betriebsversammlung mit den Worten »Du bist ein heil, du Nazi!«.

Der klagende Arbeitnehmer ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer beschäftigt. Die Arbeitgeberin ist im Bereich der Patiententransporte tätig.

Hitlergruß an Betriebsratsvorsitzenden

Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschäftigten und dem Betriebsratsvorsitzenden der Transportfirma. Kurze Zeit später traf der Beschäftigte auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: »Du bist ein heil, du Nazi!«

Fristlose Kündigung ist wirksam

Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Nach Auffassung des Gerichts beendete die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

Hitlergruß mit ausgestrecktem Arm ist ein wichtiger Kündigungsgrund

Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes ist ein wichtiger Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe »Du bist ein heil, du Nazi«. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.

Türkische Abstammung des Arbeitnehmers hat keine Bedeutung

Soweit der Beschäftigte einwandte, dass eine solche Handlung für ihn »nur« als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.

Lesetipp der Online-Redaktion:

Kündigung eines rechtsradikalen Erziehers

© bund-verlag.de (ls)

 

Quelle

Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg (20.10.2016)
Aktenzeichen 12 Ca 348/15
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